Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Im Folgenden wird auf die Neuordnung des staatskirchenrechtli- chen Systems eingegangen. Im Vordergrund stehen seine Grundlagen und die  organisationsrechtliche Ausgestaltung, wie sie im Vernehmlas- sungsbericht der Regierung7dargelegt werden. II.Grundlagen Zu den tragenden Elementen, auf denen die neue staatskirchenrechtliche Ordnung aufbaut, gehören: AReligionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist die zentrale Grundsatznorm, die auf die ande- ren religionsrechtlichen Bestimmungen ausstrahlt (Art. 37 VE). Sie ist Art. 15 der schweizerischen Bundesverfassung nachgebildet und umfasst drei voneinander zu unterscheidende Lebensbereiche mit grundrecht - lichem Freiheitsschutz: Glaube / Weltanschauung (und Gewissen), Be- kenntnis, Religionsausübung. Sie werden – positiv und negativ – ihrer- seits in  der individuellen und kollektiven Dimension geschützt. 1.Die positive Komponente Deutlicher als bisher heben Abs. 2 und 3 von Art. 37 VE Aspekte posi- tiver Religionsfreiheit heraus, d. h. der Freiheit, sich am religiösen Leben aktiv zu beteiligen. Nach dem Wortlaut, «ihre Religion ...allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen» oder des Rechts, «einer Religi- onsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören», schliesst die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Kultusfreiheit, welche im bisherigen Art. 37 LV auch enthalten ist, mit ein. Diese kollektive Religionsfreiheit bein- haltet die Freiheit der gemeinschaftlichen Religionsausübung wie auch die korporative Religionsfreiheit, die einerseits im Recht der Anhänger 402Herbert 
Wille 7Siehe Vernehmlassungsbericht der Regierung (Anm. 6), der im Anhang Entwürfe für ein Verfassungsgesetz (VE), Religionsgesetz (RelG) und ein Gesetz über die Fi- nanzierung der Religionsgemeinschaften (FinanzG) anführt.
	        

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