Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

tete, zur Grundlage seiner Staatslehre. Diese absolute und unteilbare Macht wurde jenen Instanzen zugeschrieben, die keiner – irdischen Macht – untergeordnet waren. Obwohl die Souveränität theoretisch ei- ner, wenigen oder vielen Personen zugeordnet werden konnte, wurde Bodins Doktrin zur Rechtfertigung der absolutistischen Monarchie he- rangezogen. Ihre Zuspitzung im hobbesschen Leviathan legte jedoch mit der Form der rationalistischen Herrschaftsbegründung die Grundlage für die Loslösung der Souveränität von der Person des Herrschers und ihre Übertragung auf das unpersönliche Konstrukt des Staates. Diese Veränderung des Herrschaftsverständnisses bildete die Grundlage für die Entwicklung, welche Demokratie und Monarchie auch faktisch kompatibel gemacht hat. Dabei ist – um es äusserst verkürzend auf den Punkt zu bringen – die Souveränität vom ehemaligen Souverän, dem Fürsten von Gottes Gnaden, im Zuge der demokratischen Entwicklung auf das Volk übergegangen. In der Folge der Aufklärung und der sich verstärkenden Verrechtlichung der politischen Handlungsbedingungen trat die traditionale Legitimierung des Monarchen immer mehr zuguns- ten einer rationalen Begründung zurück.26 Dies führte einerseits dazu, dass der Monarch zunehmend danach beurteilt wurde, mit welchem Erfolg er seine Rolle in Staat und Verfas- sung erfüllte (funktionale Auffassung der Monarchie).27Andererseits wurde die Einbindung königlicher Souveränität in verfassungsstaatliche Arrangements angestrebt (Konstitutionalismus).28Am Ende dieser Ent- wicklung ging die Macht vom Monarchen auf das Parlament oder ge- nauer auf die dem Parlament verantwortliche Regierung über (Parla- mentarisierung).29 Belege für dieses neue Monarchieverständnis30finden sich etwa in der Diskussion der französischen Nationalversammlung über die Un- verletzlichkeit des Königs. Begründet wird die Funktion des Monarchen 320Zoltán 
Tibor Pállinger 26Kirsch (1999), S. 47, vgl. auch Asbach (2003), S. 15 f. 27Kirsch (1999), S. 47. 28Schmidt (1995), S. 507. 29Von Beyme unterscheidet fünf mögliche Regierungsformen in Monarchien: (1) Alt- ständisches System, (2) Absolute Monarchie, (3) konstitutionelle Monarchie mit monarchischem Prinzip, (4) ständisch konstitutioneller Dualismus und (5) parla- mentarisches System. Nicht alle Länder haben alle fünf Phasen durchlaufen. Dazu ausführlich: von Beyme (1999), S. 15–37. 30Zum Folgenden vgl. Kirsch (1999), S. 47 ff.
	        

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