Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

tion, die in allen Staaten existiert21und sich formal gesehen daran fest- machen lässt, wer den Staat nach aussen völkerrechtlich vertritt.22In ei- ner Monarchie ist das Staatsoberhaupt ein Monarch, in einer Republik entweder eine Person oder einem Kollegialorgan.23Damit wird die De- finition von «Monarch» zum zentralen Unterscheidungsmerkmal. Ob- schon realtypisch gesehen Erblichkeit und lebenslängliche Amtsdauer häufig anzutreffende Attribute des monarchischen Staatsoberhauptes darstellen, sind diese nicht hinreichend präzise, vernachlässigt doch die erstere die Existenz von Wahlmonarchien, während letztere auch in dik- tatorischen republikanischen Systemen vorkommen kann. Aus diesem Grunde ist ein Bestimmungsverfahren zu wählen, das unterschiedliche Definitionselemente beinhaltet. Einen gangbaren Weg stellt die Anleh- nung an eine von Friske vorgeschlagene Definition dar, welche «Mo- narch» wie folgt definiert: Der Monarch ist das Staatsoberhaupt einer Monarchie, welcher auf Lebenszeit im Amt ist und sein Amt regulär ererbt hat oder regu- lär durch ein reguläres, exklusives Wahlkollegium in sein Amt ge- wählt wurde.24 Während die Definition von «Monarch» das Distinktionsmerkmals zur Republik liefert und damit die Bestimmung der Staatsform ermöglicht, erlaubt es die Unterscheidung von Staats- und Regierungsform, der Frage nach der Vereinbarkeit von Monarchie und Demokratie zu beant- worten. Unsere heutige Auffassung von der Vereinbarkeit dieser beiden Prinzipien ist das Produkt einer historischen Entwicklung, in welcher sich die Vorstellungen von staatlich-politischer Legitimität fundamental verändert haben.25Zu Beginn der Neuzeit machte Bodin das Konzept der Souveränität, welche die absolute und dauernde Herrschaft beinhal- 319 
Potentiale der Monarchie zu Beginn des 21. Jahrhunderts 21Jesse (1997), S. 242. 22Friske (2007), S. 32. 23Ibid. 24Ibid., S. 40. In der vorliegenden Arbeit wird die Definition von Friske um das Ele- ment der Selbstdefinition als Monarchie («Staatsoberhaupt einer Monarchie») er- gänzt, um sie gegen allfällige dynastische Tendenzen in Republiken wie etwa Nord- korea klarer abzugrenzen. 25Vgl. Pállinger (2006), S. 54.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.