Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

dem EWR-Abkommen sorgen die Vertragsparteien für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR. Zu diesem Zweck entwi- ckeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Defi- nitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Ver- fahren.46 Liechtenstein ist Teil des Europäischen Statistischen Systems ge- worden, dem insgesamt 31 Länder angehören. Pro Jahr werden im Be- reich Statistik rund 30 neue Rechtsakte der Europäischen Union in das EWR-Abkommen übernommen. In der Folge hat das Amt für Statistik die sich aus den Rechtsakten ergebenden Datenlieferverpflichtungen umzusetzen und die entsprechenden Daten regelmässig an Eurostat, das Statistische Amt der Europäischen Union, zu übermitteln. In das EWR-Abkommen übernommen wurde unter anderem der Europäische Verhaltenskodex für statistische Ämter von 2005. Dieser Verhaltenskodex legt 15 Grundsätze der statistischen Tätigkeit fest, wie die fachliche Unabhängigkeit der statistischen Ämter, die statistische Geheimhaltung, die Anwendung geeigneter statistischer Verfahren oder die Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit der statistischen Informationen. Liechtenstein hat diese Grundsätze statisti- scher Tätigkeit in das neue Statistikgesetz aufgenommen. Zur Durchset- zung des Verhaltenskodex wurden bei allen Mitgliedern des Europäi- schen Statistischen Systems Peer Reviews durchgeführt, um zu prüfen, inwieweit die statistischen Grundsätze in der Praxis umgesetzt sind, und um den Handlungsbedarf aufzuzeigen. Der Grundsatz der fachlichen Unabhängigkeit der statistischen Ämter war einer der Gründe, welche Landtag und Regierung dazu bewogen, die amtliche Statistik Liechten- stein nicht länger als Abteilung des Amtes für Volkswirtschaft, sondern wieder als eigenständige Amtsstelle zu organisieren. Liechtenstein hat als EWR-Mitgliedsland das Recht, an den Sit- zungen der Arbeitsgruppen von Eurostat teilzunehmen, wo über neue Statistiken beraten wird. Liechtenstein ist auch berechtigt, gemeinsam mit den anderen beiden EWR/EFTA-Ländern Island und Norwegen 312Wilfried 
Oehry 46Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, LGBl. 1995 Nr. 68, Art. 76.
	        

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