Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

hen.48Allerdings steht dieser bedeutende Schritt noch aus, da der Beitritt in einem Beitrittsabkommen statuiert werden müsste, in dem die Mit- gliedstaaten wiederum ein Vetorecht 
haben. IV.Zweck und Funktionen der Grundrechte: objektives Recht und subjektive Rechte 1.Französische Entwicklung: Menschenrechte als objektives Recht Der Gedanke, dass der einzelne nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber mächtigen Privatpersonen oder Personenvereinigungen geschützt werden muss, ist alt. So hatte sich die französische Revolution ausdrücklich gegen die Zwangskorporationen und Zünfte gewandt und die Bildung mächtiger Personenzusammenschlüsse verboten. Dieses sog. «Le-Chapelier-Gesetz»49war fast hundert Jahre in Kraft. In der franzö- sischen Revolution bestand ein ausgeprägter Zusammenhang zwischen politischer Bürgerfreiheit und freiheitlicher Zivilgesetzgebung. Die Dé- claration sollte als Leitlinie für die gesamte Gesetzgebung dienen.50Die Verfassung von 1791 bestimmte denn auch im ersten Titel über die Grundrechte: «Il sera fait un Code de lois civiles communes à tout le Royaume».51Diesen Kodifikationsauftrag setzte Napoléon 1804 um: Der «Code Napoléon» trug wesentlich dazu bei, «der französischen Ge- sellschaft wichtige Errungenschaften der Revolution zu erhalten: die Abschaffung der Privilegien und die Gleichheit vor dem Gesetz, die Be- wahrung des Grundeigentums und insbesondere der neuen Eigentums- verhältnisse durch den Verkauf der Nationalgüter».52Die Menschen- rechte waren in Frankreich somit als objektives Recht konzipiert. In der 248Andreas 
Kley 48Vgl. z. B. Walter Frenz, Handbuch Europarecht, Band 4 : Europäische Grund- rechte, Berlin 2009, S. 15 ff., insb. S. 20 N. 48, S. 23 N. 59. 49Vgl. die Ansprache von Le Chapelier vom 14. Juni 1791 in der französischen Na- tionalversamm lung, Ulrich Müller (Hrsg.), Lust an der Geschichte: Die französi - sche Revolution 1789–1799. Ein Lesebuch, München 1988, S. 120–125. 50Vgl. Dieter Grimm, Deutsche Verfassungsgeschichte 1776–1866, Frankfurt a.M. 1988, S. 41. 51Text: Jacques Godechot (Hrsg.), Constitutions de la France depuis 1789, Paris 1995, S. 33 ff., S. 37, oder Gosewinkel / Masing (Anm. 2), S. 165 ff. 52Peter Schunck, Geschichte Frankreichs, München/Zürich 1994, S. 198.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.