Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

schloss damit direkt an die rechtsstaatlichen Entwicklungen des Aus- lands an. Dazu trug vor allem auch die Rechtsprechung des Staatsge- richtshofes bei. Dieser lehnte sich an die Rechtsprechung der Verfas- sungsgerichte der Nachbarstaaten an und entwickelte ab den 1980er Jah- ren eine dynamische Praxis.39Er orientierte sich am Primat der Grund- rechte und gab ihnen verfassungsrechtlich eine stärkere Position, indem er bei den Prüfkriterien im Falle von Grundrechtseingriffen sich zusätz- lich am Verhältnismässigkeitsprinzip orientierte. Ferner unterwarf er die Eingriffe der Anforderung, dass der Kerngehalt der Grundrechte ge- wahrt bleibt.40Auf diese Weise ist eine Rechtsprechung zu den Grund- rechten entstanden, die ihre Entscheide nachvollziehbar begründet und damit deren Akzeptanz massgeblich erhöhte.41 Die vom Fürsten initiierte Verfassungsreform von 2003 beliess den Grundrechtskatalog zwar unberüht, aber im Gefüge der Staatsgewalten stärkte er seine eigene Stellung. Die Auswirkungen der Reform sind da- her für die Grundrechte nur vordergründig unbedenklich; jede Stärkung der Exekutivgewalt gefährdet die Menschenrechte, wenn nicht gleichzei- tig, die Kompetenzen des obersten Gerichts angemessen erweitert wer- den.42 III.Universeller und regionaler Menschenrechts - schutz nach 1948 Die Gräuel des Zweiten Weltkriegs führten zur Einsicht, dass die uni- verselle Beachtung der Menschenrechte eine wichtige Voraussetzung für den Weltfrieden darstellt. In der Charta der Vereinten Nationen (UNO) vom 26. Juni 1945 verpflichteten sich die Mitglieder, die Menschenrechte zu achten. Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die Generalversamm- lung der UNO die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Diese stellt zwar keinen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag dar; ihr Inhalt wird gleichwohl grösstenteils dem zwingenden Völkergewohnheits recht 245 
Grundrechte in Liechtenstein – europäischer Kontext und Geschichte 39Hoch (Anm. 38), S. 71 ff. 40Hoch (Anm. 38), S. 72. 41Hoch (Anm. 38), S. 73. 42Vgl. Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, Va- duz 1998.
	        

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