Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

chen hatte. Liechtenstein vollzog damit die Wende zum Rechtsstaat. Es bekannte sich zur Verfassung als Grundlage aller staatlichen Gewalt und zum Vorrang der Verfassung vor dem einfachen Gesetz und überwand damit das althergebrachte Justizsystem.33Nach Erlass der Verfassung verzögerte sich zwar die Ausarbeitung des Staatsgerichtshofgesetzes, da sich Liechtenstein nicht direkt an ein ausländisches Vorbild anlehnte.34 Im Ergebnis kam aber mit dem Gesetz von 1925 eine verfassungsge- richtliche Kontrolle der Grundrechte zustande, die sich europaweit se- hen lassen konnte. 4.Punktuelle Erweiterung des Grundrechtskataloges Der Verfassungsgeber erweiterte den Grundrechtskatalog vorsichtig: 1971 stellte er fest, dass der Ausdruck «Landesangehörige», der in man- chen Gewährleistungen vorkommt,35beide Geschlechter umfasst; er tat also einen Schritt in die Richtung der Gleichberechtigung der Ge- schlechter und verschaffte den Frauen das politische Stimmrecht. Aller- dings wurde die volle Gleichberechtigung der Geschlechter erst 1992 eingeführt.36Im Jahr 2000 wurde das politische Stimmrechtsalter auf 18 Jahre gesenkt37und im Jahr 2005 führte der Verfassungsgeber die Art. 27bis und 27ter ein, welche neu die Menschenwürde, das Folterver- bot, das Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe festschrieben. Der Staatsgerichtshof anerkannte 1998 das Willkürverbot als unge- schriebenes Grundrecht der Verfassung und ging damit von der Theorie der Lückenlosigkeit der Verfassung ab.38Die historische Entwicklung verbesserte den Grundrechtsschutz in Liechtenstein massgeblich und 244Andreas 
Kley 33Wille (Anm. 26), S. 22 ff. 34Wille (Anm. 26), S. 34 ff. 35Vgl. LGBl. 1971 Nr. 22 etwa zu Art. 31 oder 43 LV. 36LGBl. 1992 Nr. 81; vgl. Art. 31 Abs. 2 LV. 37Art. 29 Abs. 2 LV gemäss LGBl. 2000 Nr. 55. 38Andreas Kley, Besprechung des Urteils des Staatsgerichtshofes von Liechtenstein Nr. 1998/45 vom 22. 2. 1999, Jus & News 1999 256–259; Hilmar Hoch, Schwer- punkte in der Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, 75 Jahre Staatsgerichtshof, Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 32, Vaduz 2001, S. 65 ff., S. 78 Anm. 58 m. w. H.
	        

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