Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

doch mit der Idee kollektiver und korporativer Freiheit in enger Verbin- dung standen, so etwa die Wehrpflicht (§ 21) und die Organisation der Gemeinden (§ 22). Die Einhaltung dieser Grundrechte wurde aber, entsprechend dem Geist der damaligen Zeit, nicht von einem Verfassungsgericht überprüft. Das neunte Hauptstück über die Gewähr der Verfassung (§§ 119–124) anerkannte als Mittel der Gewähr lediglich die Verbindlicherklärung für die Landesangehörigen, aber nicht für den Fürsten (§ 119), das Verfas- sungsänderungsverbot ohne Zustimmung des Fürsten (§ 121), die Regie- rungsannahmeerklärung des Fürsten (§ 123) und den Eid der Staatsdiener (§124). § 122 sah die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts für die Fälle vor, in denen «über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Überein- kunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden kann». Diese Bestimmung bezieht sich auf das Schlussprotokoll der Wie- ner Ministerkonferenzen vom 12. Juni 183424die die herausragende Stel- lung des Fürsten gemäss der Bundesakte zu sichern suchte. Deren Art. 1 verpflichtete die Bundesglieder, Art. 57 der Bundesakte25«in seinem Um- fange unverletzt zu erhalten». Art. 2 ff. dieses Schlussprotokolls sah ein Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren vor, um derartige Streitigkei- ten zu erledigen. Dabei kam dieses Verfahren in Gang, «wenn die Stände, in der Absicht ihre Befugnisse zu erweitern, Zweifel über den Sinn ein- zelner Stellen der Verfassungsurkunden erregen sollten» (Art. 2). Für das Schiedsgericht war Art. 1 des Schlussprotokolls bindend: Es war also ein Verfahren, das von vornherein den Status quo und die herausragende Stellung des Fürsten zu sichern suchte. § 122 der Verfassung von 1862 war somit keine Bestimmung, welche die Grundrechte der Verfassung si- chern wollte oder konnte; sie suchte vielmehr die souveräne Gewalt der Fürsten auch für die Zukunft aufrecht zu erhalten.26Aus einer andern Optik lässt sich mit Herbert Wille feststellen, dass die Verfassungsge- richtsbarkeit «für diese Zeitepoche nur dem Anschein nach»27bestand. 241 
Grundrechte in Liechtenstein – europäischer Kontext und Geschichte 24Text: Huber (Anm. 10), S. 123 ff. 25 Vgl. oben Ziff. 1. 26Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein – Entste- hung, Ausgestaltung, Bedeutung und Grenzen, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfas- sungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, 75 Jahre Staatsgerichtshof, Liech tenstein Politische Schriften, Bd. 32, Vaduz 2001, S. 15 ff. 27Wille (Anm. 26), S. 18.
	        

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