Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

1852 faktisch ein konstitutionelles Fürstentum.17Fürst Alois II. nahm aber im Reaktionserlass vom 20. Juli 1852 die 1848/49 gemachten Zuge- ständnisse – im Nachvollzug der Entwicklung in Preussen und Öster- reich – teilweise wieder zurück:18Die Landesverfassung von 1818 «be- hält so lange Gesetzeskraft, bis die ausdrückliche Abänderung derselben von Uns beschlossen und dieser Beschluss als Gesetz kundgemacht wor- den sein wird».19Von einem neuen Geist zeugte aber, dass einige Zuge- ständnisse in Kraft blieben, so etwa die Befreiung vom Mühlzwang, der Fronen sowie gewissen ewigen Bodenlasten. Es handelte sich hier zwar nicht um Menschenrechte, aber um wichtige Zugeständnisse, welche die Stellung des Individuums verbesserten. Sie können also in gewisser Weise als grundrechtsnah angesehen werden. 2.Verfassung von 1862 Zu Beginn der 1860er Jahre führten die meisten Staaten des deutschen Bundes freiheitlichere Verfassungen ein. Liechtenstein folgte nicht so- gleich nach; Fürst Alois starb 1858 und zunächst regierte die Fürsten- mutter. Das Liechtensteiner Volk fürchtete deshalb, ohne Fürsten zum «Waisenkind im grossen Vaterlande» zu werden.20Als Fürst Johann II. 1860 im Alter von 20 Jahren die Regentschaft antrat, ergriff er sogleich die Initiative. Allerdings erwies sich die Ausarbeitung einer Verfassung als schwierig, weil sich die Landstände nicht mit dem kopierten österrei- chischen Vorbild begnügen wollten. Schliesslich resultierte 1862 eine Verfassung, die sich in ihrem Wortlaut an verschiedene süddeutsche Ver- fassungen anlehnte. Der Landtag und der Fürst nahmen die Verfassung an. Liechtenstein folgte damit endgültig einem ausgeweiteten Konstitu- tionalismus, der in sich den Keim zu einer vertieften aufklärerisch- rechtsstaatlichen Entwicklung aufwies. Bei der Verfassung von 1862 handelte es sich um eine Vollverfas- sung mit Grundrechtskatalog und vollständigem Staatsorganisations- 239 
Grundrechte in Liechtenstein – europäischer Kontext und Geschichte 17Vgl. Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertretung in der Zeit 1848–1918, in: Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8 (Anm. 11), S. 29 ff., S. 37 f. 18Vgl. Geiger (Anm. 17), S. 39. 19Text: Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8 (Anm. 11), S. 271. 20Vgl. Geiger (Anm. 17), S. 39.
	        

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