Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Artikel wurde es Pflicht für jedes Mitglied des Bundes, eine Verfassung zu erlassen. Fürst Johann I. erfüllte diese Pflicht mit dem Erlass der Land- ständischen Verfassung vom 9. November 1818.11Dabei handelte es sich um eine Urkunde, die sich strikt an den Geist der Restauration hielt;12sie organisierte lediglich die Landstände und formulierte sogar Nicht- Grundrechte, indem § 16 ein Petitionsverbot aussprach und mit der Ein- bettung von Liechtenstein im Deutschen Bund und in Österreich begrün- dete. Diese Verfassung atmete noch ganz den Geist der absolutistischen Zeit: Gemäss der Dienstinstruktion von 180813waren nach absolutisti- scher Manier «die staatliche Macht und das öffentliche Recht» im Fürsten konzentriert: «Regis voluntas suprema lex».14Die Idee der Grund- und Menschenrechte hatte in diesen Vorstellungen keinerlei Raum. Von grösster Bedeutung war in diesem Zusammenhang Art. 57 der Wiener Schlussakte der Ministerkonferenzen vom 15. Mai 182015, der den deutschen Fürsten vorschrieb oder vielmehr ihnen zusicherte, dass die «gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben» müsse. Zudem könne der Souverän durch die landständische Verfassung «nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkungen der Stände gebunden werden», was bedeutete, dass die Fürsten im Allgemei- nen ausserhalb der Verfassung, d. h. ungebunden und frei blieben.16 Im Revolutionsjahr 1848 erhob die liberal gesonnenen Volksteile von Liechtenstein unter Führung von Peter Kaiser die Forderung nach einer Verfassung mit allen Elementen einer rechtsstaatlichen Ordnung, nämlich Gewaltentrennung, Volksvertretung und Einräumung von Grundrechten. Liechtenstein nahm als Mitglied des Deutschen Bundes an der Paulskirchenversammlung teil. Die verfassungsrechtliche Revolu- tion scheiterte allerdings. Aber immerhin war Liechtenstein von 1849 bis 238Andreas 
Kley 11Vgl. Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Par- laments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, Anhang: Verfassungstexte 1808– 1918, Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8, Vaduz 1981, S. 259 ff. 12Rupert Quaderer, Die Entwicklung der liechtensteinischen Volksrechte seit der vor- absolutistischen Zeit und der Landstände seit 1818 bis zum Revolutionsjahr 1848, in: Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8 (Anm. 11), S. 9 ff., S. 17 ff. 13Text: Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8 (Anm. 11), S. 247 ff. 14Georg Malin, Die politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von 1800– 1815, Vaduz 1953, S. 49. 15Text: Huber (Anm. 10), S. 81 ff., oder Gosewinkel / Masing (Anm. 2), S. 748 ff. 16Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, in: Ge- rard Batliner (Anm. 31), S. 15 ff., S. 32 f.
	        

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