Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Der zentrale Art. 2 der Déclaration lautet: «Der Endzweck aller politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unabdingbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit, der Widerstand ge- gen Unterdrückung.» Die Déclaration wurde in grosser Eile verabschiedet und strebte keine vollständige Kodifikation der Freiheit an. Nicht in der Erklärung aufge- nommen wurden etwa die Niederlassungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinsfreiheit, die Wirtschafts- und Erwerbsfreiheit und das Recht auf Schulunterricht. Auch fehlten Sozialrechte. Später hat man dies in den Verfassungen und weiteren Menschenrechtserklärungen nachgeholt. Die Unvollständigkeit der Erklärung war schon deshalb kein Problem, weil sie die Freiheit an sich und generell verkünden wollte. Art. 5 enthält nämlich eine allgemeine Freiheitsvermutung: «Das Gesetz hat nur das Recht, solche Handlungen zu verbieten, die der Gesellschaft schädlich sind. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, kann nicht verhindert werden, und niemand kann genötigt werden, zu tun, was das Gesetz nicht verordnet.» Dieses sog. liberale Prinzip hatte im Ancien Regime gerade nicht gegol- ten («Was nicht erlaubt ist, ist verboten»). Es ist im Gesetzmässigkeits- prinzip verkörpert. In einer alten Formulierungen des schweizerische Bundes gericht wird das so ausgedrückt: «Enthält das Verwaltungsrecht keine Beschränkung der individuellen Betätigung, so besteht eben Frei- heit».8 Bedeutsam war in der Erklärung auch die Schrankenregelung von Art. 4 der Déclaration: «Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem andern nicht schadet. Die Ausübung der natürlichen Rechte jedes Men- schen hat also nur die Grenzen, die den andern Mitgliedern der Ge- sellschaft den Genuss der gleichen Rechte sichert. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.»235 
Grundrechte in Liechtenstein – europäischer Kontext und Geschichte 8BGE 46 I 215, vgl. auch 47 I 215, 97 I 355.
	        

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