Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

sind; dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräusserlichen Rech- ten ausgestattet sind; dass zu diesen Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit gehören».5Die alleinige Tatsache des Menschseins begründet somit unveräusserliche Rechte, die das Gemeinwesen in je- dem Fall respektieren muss. Die amerikanische Unabhängigkeitserklä- rung fusste einerseits auf dem aufklärerischen Naturrecht und anderer- seits auf der ständisch-mittelalterlichen Rechtstradition der Absageer- klärung: Ein Monarch, der das Bündnis mit seinen Untertanen verletzt, darf von diesen abgesetzt werden.6Im Falle der amerikanischen Unab- hängigkeit war die Sachlage freilich komplizierter, denn die Absage rich- tet sich nicht an die britische Krone allein, sondern an Grossbritannien insgesamt und insbesondere an die beiden Häuser in Westminster. Die Erklärung von 1776 suchte in beredten Worten darüber hinwegzugehen. Die Funktion der Absageerklärung ist inzwischen im Verständnis der Unabhängigkeitserklärung völlig in den Hintergrund getreten. Vielmehr wird diese heute als ein Dokument des Naturrechtes verstanden, das die Menschenrechte in die Welt einführte. 2.Französische Revolution Die französische Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers7 stellte tatsächlich eine Erklärung (déclaration) und nicht eine Konstitu- ierung dieser Rechte dar. Sie sollte jeder Verfassung vorausgehen und die Verfassung hatte nur die Aufgabe, diese Rechte zu sichern. Die Déclara- tion sollte also nicht Teil der Verfassung sein; dadurch entzog sie sich dem Einfluss der höchsten, verfassungsändernden Gewalt. Sie hatte ei- nen vorstaatlichen und naturrechtlichen Charakter und wandte sich nicht an das französische Volk allein, sondern sozusagen an die Mensch- heit an sich. 234Andreas 
Kley 5Herbert Schambeck u. a., Dokumente zur Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika, Berlin 1993, S. 113, oder Gosewinkel / Masing (Anm. 2), S. 136 ff. 6Vgl. Erich Angermann, Ständische Rechtstraditionen in der amerikanischen Unab- hängigkeitserklärung, in: Historische Zeitschrift 200 (1965), S. 61 ff. 7Gosewinkel / Masing (Anm. 2), S. 165 ff.
	        

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