Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

brauch zu machen, weil sie geeignet war, den Beschwerdeführer zu ent- mutigen, künftig Erklärungen dieser Art abzugeben».50 Zu Recht verneint der EGMR auch eine Rechtfertigung dieses Ein- griffs und weist die Begründung zurück, der Eingriff sei «notwendig in einer demokratischen Gesellschaft» gewesen. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung, die Freiheit der Meinungsäusserung sei «eine der wesentlichen Grundla- gen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraus- setzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung einer jeden Per- son». Sie erstrecke sich auch auf Meinungsäusserungen, die verletzten, schockierten oder beunruhigten. «So wollen es Pluralismus, Toleranz und offene Geisteshaltung, ohne die es eine ‚demokratische Gesellschaft‘ nicht 
gibt».51 V.Schlussbemerkungen Auch wenn die Meinungsfreiheit in der Judikatur des Liechtensteini- schen Staatsgerichtshofs im letzten Jahrzehnt wieder ein «Schattenda- sein» führt, erweist sich ihre demokratische und diskursfördernde Funk- tion heute in einer deutlich stärkeren Weise als noch vor einem Viertel- jahrhundert. Dabei spielt zweifelsohne das Liechtenstein-Institut, an dem ja auch der vom Landesfürsten inkriminierte wissenschaftliche Vor- trag gehalten wurde, eine herausragende, für die politische Kultur des Fürstentums und die thematische Offenheit der Diskussionen im Lande unentbehrliche Rolle. Deshalb liegt die Fortsetzung dieser «Erfolgsge- schichte» im existentiellen Interesse des Landes und seiner Demokratie! 231 
Die Meinungsfreiheit als Demokratievoraussetzung 50Siehe EGMR, NJW 2001, S. 1195 (1197). 51EGMR, NJW 2001, S. 1195 (1197). – Es sind dies Argumente, auf die der Liechten- steinische Staatsgerichtshof seinerseits in seiner Entscheidung im Fall «Heintzel» re- kurriert hatte.
	        

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