Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

Das 25jährige Bestehen des Liechtenstein-Instituts, dessen «Bedeu- tung für die politische Kultur des Fürstentums nicht hoch genug einge- schätzt werden kann»,10ist zumindest Anlass genug, die Wirkgeschichte der Meinungsfreiheit im Fürstentum Liechtenstein und zugleich ihre grundrechtsdogmatische Entfaltung noch einmal 
nachzuzeichnen. II.Die Gewährleistung des Art. 40 1. HS LV und ihre Deutung in der Judikatur des Staatsgerichtshofs bis zu Beginn der 1990er Jahre 1.Der sachliche Gewährleistungsbereich und seine doppel - funktionale Wirkdimension Art. 40 1. HS der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Ok- tober 1921 garantiert jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äussern und seine Ge- danken mitzuteilen. Mit dieser Textfassung wird ein umfassendes Mei- nungsgrundrecht gewährleistet. Dies gilt sowohl im Blick auf den Inhalt als auch für die Formen der Meinungsäusserung.11 (1) Dem Staat kommt keine Definitionsmacht über die Schutzwür- digkeit einer Meinung zu. Schutzgut der Gewährleistung des Art. 40 1. HS LV ist deshalb die Meinung bzw. der Gedanke schlechthin, d. h. in ihrer / seiner thematischen Universalität. Worüber man eine «Meinung» hat oder äussert, über wissenschaftliche, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Zusammenhänge, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, ob jener «Gedanke» richtig oder falsch, überzeugend oder töricht, wichtig oder belanglos ist.12Ebenso wie dies auch für Art. 10 Abs. 1 EMRK an- 221 
Die Meinungsfreiheit als Demokratievoraussetzung 10So mein Vorwort in der Publikation meines zweiten Forschungsprojekts am Liech- tenstein-Institut: Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsge- richtshof, LPS 36, Vaduz 2003, S. 5. 11Siehe Wolfram Höfling, Die Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, in: Detlef Merten / Hans-Jürgen Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. VII/2, Grundrechte in der Schweiz und in Liechten- stein, 2007, § 230 Rn. 41. 12Siehe mit weit. Nachw. hierzu W. Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsord- nung, aaO, S. 134.
	        

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