Volltext: 25 Jahre Liechtenstein-Institut

EWR eigenständige Vertragspartei werden musste. Dank einer Ände- rung des Zollanschlussvertrags wurde Liechtenstein neben der Schweiz eine parallele Mitgliedschaft in zollrechtsrelevanten Organisationen und Vertragswerken ermöglicht. In dieser bewegten Zeit der europapolitischen Umwälzungen, in welcher bis auf Island alle EFTA-Staaten zwischen 1989 und 1992 ein EG-Beitrittgesuch stellten, schien es «für Liechtenstein nicht ratsam, ir- gendeine auch nur theoretisch denkbare Alternative für seine Integrati- onspolitik von vornherein auszuschliessen».15Folgerichtig wurde auch ein kurzer Bericht über einen EG-Beitritt erarbeitet, welcher festhielt, dass Liechtenstein «die wesentlichen Bedingungen eines Beitrittskandi- daten» erfülle, eine EG-Mitgliedschaft jedoch gewisse institutionelle Sonderregelungen erfordern würde.16Der anzustrebende Beitritt zum EWR stand aber eindeutig im Vordergrund. Im September 1991 wurde das Fürstentum Mitglied der EFTA und nahm aktiv an den EWR-Ver- handlungen teil. 2.3Liechtensteins Mitgliedschaft im EWR Nachdem die Volksabstimmungen über das EWR-Abkommen im De- zember 1992 in der Schweiz negativ, in Liechtenstein jedoch positiv aus- gegangen waren, drängte sich eine erneute Anpassung der bilateralen Verträge mit der Schweiz auf. Liechtenstein sollte dem binnenmarktähn- lichen EWR beitreten und gleichzeitig die Regionalunion und die offene Grenze mit dem Nicht-EWR-Mitglied Schweiz aufrecht erhalten kön- nen. Auf der Grundlage einer besonderen bilateralen Vereinbarung sollte Liechtenstein auch im Anwendungsbereich des Zollanschlussvertrags internationalen Verträgen oder Organisationen beitreten können, denen die Schweiz nicht angehört. 176Sieglinde 
Gstöhl und Christian Frommelt 15Liechtenstein, Bericht über das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische In- tegration, op.cit., S. 79. 16Liechtenstein, Zusatzbericht zum Bericht und Antrag der Regierung an den Land- tag des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Abkommen über den Europäi- schen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 – Voraussetzungen, Anforderungen, for- melle und inhaltliche Aspekte sowie Konsequenzen eines allfälligen EG-Beitrittsge- suchs für Liechtenstein, Nr. 92, Vaduz, 13. 10. 1992, S. 14.
	        

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