Volltext: Jahrbuch (2017) (116)

Das Gnadengesuch von Ferdinand Sele wird abgelehnt: Das Fürstlich 
Liechtenstein'sche Appellationsgericht in Wien teilt am 30. Oktober 
1871 dem Landgericht in Vaduz mit, dass «Seine Durchlaucht diesem 
Gnadengesuche keine Folge zu geben geruht habe». 
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Ferdinand Sele berief sich bei der Einvernahme durch 
den Landrichter auf seine Aussagen vom 9. September 
vor dem Landesverweser.? Er erklárte noch, dass der ver- 
unglückte Josef Schädler den ersten Vorschlag zur Jagd 
gemacht habe. Er, Sele, habe zwar auf Gámsen geschos- 
sen, diese jedoch verfehlt. 
Sele fügte noch bei, dass er Vater von vier Kindern 
sei. Seine Haushaltung, so argumentierte er, «würde 
geradezu ruinirt», wenn er zu einer Arreststrafe ver- 
urteilt würde. Er bat deshalb vorsorglich darum, ihm bei 
einer eventuellen Verurteilung bis zum Antritt des Ar- 
rests 14 Tage Frist zu gewáhren, «bis wohin ich wenigs- 
tens die dringendsten Gescháfte abthun kann». 
Gottlieb Schádler berief sich ebenfalls auf seine Aus- 
sagen vor dem Landesverweser.^ Er sei «sonst noch nie 
verbotener Weise auf der Jagd gewesen», hielt er fest 
und habe sich aus «reine[r] Unüberlegtheit» einer verbo- 
tenen Jagd angeschlossen. Er habe auch kein Gewehr da- 
bei gehabt. Wenn er überhaupt straffállig werden sollte, 
so bitte er um eine milde Strafe. 
Der zur «Erhebung des Leumunds u. Vermógensver- 
hältnisse» von Sele und Schädler vorgerufene Ortsvor- 
steher Josef Gassner machte dazu folgende Angaben:?! 
Sele sei schon mehrmals wegen Wilddieberei bean- 
standet worden. Gleichwohl kónne man nicht sagen, 
dass er «aus der Wilddieberei ein Gewerbe mache». «Im 
Übrigen hat er einen ganz ungetrübten Leumund», 
schloss der Ortsvorsteher seine Beurteilung. 
Von Gottlieb Schádler war dem Ortsvorsteher nicht 
bekannt, dass «er sich mit der Wilddieberei abgebe». 
Zudem besitze er «einen guten Leumund in jeder Hin- 
sicht». 
Urteil des Landgerichts wegen Wilddiebstahls 
Landrichter Kessler fállte noch am gleichen Tag das 
Urteil. 
Kessler hielt fest, dass die Beschuldigten geständig 
waren und damit der Tatbestand der Übertretung des 
versuchten Wilddiebstahls nach 8 460 des Strafgesetz- 
buches erwiesen war. Für Sele kam als erschwerend 
hinzu, dass er schon wiederholt wegen Wilddieberei be- 
anstandet und am 13. Februar 1866 deswegen mit acht 
Tagen Arrest bestraft worden war. 
Bei Gottlieb Schádler lagen keine erschwerenden Um- 
stánde vor. Mildernd wirkte sich für ihn der gute Leu- 
mund aus. 
Quaderer Rupert: Wilderertod im Garsálli (3. September 1871)
	        

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