67 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 113,
2014
Kirche oder Staat – Wer befindet über sittliche Fragen? Pfarrer Josef Anton Theuille erwähnt in seinem Schrei- ben «das Murren des Volkes» sowie «pastorale Gründe», die ihn beinahe dazu gebracht hätten, beim Bischof in Chur um eine Bewilligung anzusuchen, öffentliche Kir- chenbussen sowie «Beschämungen» durchführen zu können, um diese Sittenlosigkeit abzustellen. Doch hätte er damit wohl riskiert, bei der staatlichen Obrigkeit in Vaduz «Unwillen» hervorzurufen. Es stellt sich hier die Frage, wer letztlich über sittliche Fragen und Vergehen zu befinden hatte. War dies primär eine Aufgabe der Kirche, oder hatte der Staat hier ein gewichtiges Wort mitzureden? Tatsächlich gab es im 19. Jahrhundert einen Konflikt zwischen Staat und Kirche in Liechtenstein betreffend die Erteilung der Heiratserlaubnis. Der liechtensteinische Staat führte 1804 den Ehekonsens ein, der festlegte, dass die staatliche Obrigkeit einer Eheschliessung zustimmen musste. Ziel dieser Bestimmung war es, eine gesetzliche Handhabe zu bekommen, um mittellosen Personen das Heiraten zu verbieten; ein weiteres Ziel dieser Mass- nahme war es, die unkontrollierte «Vermehrung» armer Menschen möglichst zu verhindern.31 Doch auch nicht verheiratete Paare zeugten Kinder, die ihrerseits – unehelich geboren – gesellschaftliche Ausgrenzung zu erdulden hatten. Die römisch-katho- lische Kirche ihrerseits setzte sich über Eheverbote hin- weg und traute auch Paare aus mittellosen Familien, denen der Staat die Heiratserlaubnis zuvor verweigert hatte. Einzelne Paare, auch aus Liechtenstein, zogen dafür bis nach Rom.32 Landvogt Peter Pokorny schrieb dazu am 12. Februar 1828 dem Fürsten in
Wien: «Liederliches und hergelaufenes Gesindel, welches nach den Gesetzen dieses Landes nicht die geringste Hoffnung zu einer Heiratsbewilligung haben konnte, fand zu allen Zeiten sichere Zuflucht in Rom, wo man sich eben so wenig um die Verhältnisse der Copulationsbewerber wie um die Gesetze des Landes kümmerte und nach dem alten canonischen Gebrau- che die Verbandung eines jeden Brautpaars vollzog. Ein leich- tes war es also, den Gesetzen dieses Landes in dieser Hinsicht Trotz zu biethen, und die schönste Gelegenheit für ungesittete Persohnen, Bettler, und liederliche Dirnen, ihrem sonst sitten- losen Lebenswandel den Denkmantel eines erlaubten Umgan- ges zu geben.»33Frauen
mit unehelichen Kindern wurden rasch mit Dir- nen gleich gesetzt; die kirchliche Legitimation eines Kon- kubinatsverhältnisses konnte hier eine gewisse Abhilfe schaffen; denn so konnte eine Frau belegen, dass sie in geordneten Verhältnissen lebte. In einzelnen Fällen stimmte die staatliche Obrigkeit schliesslich doch einer Heirat von mittellosen Paaren zu.34 Die im Schreiben von Pfarrer Josef Anton Theuille kritisierten Katharina, Theresia und Elisabeth Dürr mit ihren unehelichen Kindern wurden ebenfalls als «Huren- gesinde» bezeichnet. Doch eine Legitimierung von Kon- kubinatsverhältnissen war hier offensichtlich kaum mög- lich, da diese drei Frauen damals wohl in keinen festen und tragfähigen Beziehungen standen und die Kinder – soweit bekannt – grösstenteils verschiedene Väter hat- ten. Der Balzner Pfarrer wusste folglich auch keinen Rat mehr und bat deshalb um ein Einschreiten der staatli- chen
Behörden. Die Kinder von Katharina, Theresia und Elisabeth Dürr und deren Väter Katharina Dürr, die bereits 1820 Zwillinge zur Welt ge- bracht hatte, deren Vater unbekannt war, gebar in den Jahren 1824 und 1829 zwei weitere uneheliche Kinder.35 Pfarrer Theuille erwähnte 1826, sie habe zwei Kinder ge- zeugt, die «der Gemeinde zur Last» fielen.36 Unklar ist, ob sich diese Bemerkung auf die Zwillinge bezog, oder auf ein Zwillingskind sowie die 1824 geborene Toch- 28 LI LA RB 6/1826: Schreiben von Pfarrer Josef Anton Theuille an Landvogt Josef Schuppler, 15. März 1826. 29 Franz Näscher: Beiträge zur Kirchengeschichte Liechtensteins. 3 Bände. Vaduz, 2009; hier Band 1: Seelsorger in den Gemeinden, S. 437. 30 Johann Baptist Büchel: Die Pfarrbücher Liechtensteins. I. Balzers. In: JBL Band 18. Vaduz, 1918, S. 65–76, hier S. 69. 31 Biedermann 2012, S. 162. 32 Ebenda, S. 162–169. 33 LI LA RC 5/31: Rom-Ehen, Bericht von Landvogt Peter Pokorny an Fürst Johann I., 12. Februar 1838, zitiert bei Biedermann 2012, S. 163; Interpunktion leicht angepasst. 34 Vgl. Biedermann 2012, S. 189–200, Kapitel 7.4.3 «Zuweisung drei- er mittelloser Frauen zwecks Heirat nach Eschen und Mauren» (1845). 35 Büchel 1987, S. 184. 36 LI LA RB 6/1826: Schreiben von Pfarrer Josef Anton Theuille an Landvogt Josef Schuppler, 15. März 1826.