Volltext: Jahrbuch (2014) (113)

49 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 113, 
2014 
teten, nicht mehr unter der direkten Kontrolle der Stif- ter, sondern des Priesterstelleninhabers. Damit war ein Risiko verbunden, das mit der rechtlichen Entwicklung der bäuerlichen Leihe – oben beim Thema bäuerliche Nutzungsrechte wurde das bereits angesprochen – zu- sammenhängt. Seit Mitte des 14. Jahrhunderts ist nämlich eine Tendenz zu erkennen, dass Lehensnehmer die ih- nen verliehenen Böden und Höfe weiterverkaufen oder verpfänden konnten. Sie hatten also eine hohe Verfü- gungsgewalt über die ihnen gegen Abgaben anvertrau- ten Lehengüter. Diesem Umstand musste auch in der Ausgestaltung einer Gedenkstiftung Rechnung getragen werden. Das Stifterehepaar Nagel tat dies in zweierlei Hinsicht: Erstens hatte sich der Priester, dessen Stelle mit der Stiftung finanziert wurde, dazu zu verpflichten, die Zinsen und Liegenschaften so zu verwalten, dass die Ein- nahmen für die Jahrzeit nicht geschmälert würden. Zwei- tens hatten sich die Lehensnehmer («Zinslüt») und alle ihre Nachfolger zu Gehorsam gegenüber dem Priester und dessen Nachfolgern zu verpflichten. Mit der Erwähnung der Verpflichtung für alle Nach- folger wird ein zentraler Punkt angesprochen. Stifter hat- ten es nach ihrem Tod nicht mehr in der Hand, für die Erfüllung ihrer bezahlten Jahrzeit für ihr Totengedenken zu sorgen. Sie mussten also Vorkehrungen treffen, dass auch nach ihrem Ableben, und zwar bis zum Jüngsten Tag,60 
der Pfarrer seine liturgischen und die Lehens- leute ihre dafür eingesetzten materiellen Leistungen er- brachten. Das Stifterehepaar Nagel löste dies, indem es den Vogt und Rat, «unser sunder guoten Fründe und getrüwen lieben Mitbürger und alle ire Nachkomen», als Treuhänder einsetzte: Wenn der jeweilige Priester, der die aus der Stiftung finanzierte Stelle besetzte, starb oder sonst wechselte, sollten Vogt und Rat von Maien- feld für einen Nachfolger sorgen. Sie hatten zudem die Kontrolle über die korrekte Ausübung seines Amtes zu übernehmen und bei Zuwiderhandlungen sofort einzu- greifen. Die Stadtbehörden von Maienfeld hatten dann freie Hand, die Pfarrstelle einem anderen, ihnen geeig- net scheinenden Priester zu übertragen, denn Vogt und Stadtrat hätten ihr «Vertruwen», hielten die Stifter in ihrem von Freiherr Ludwig von Brandis beurkundeten und besiegelten Vertrag fest. Es scheint, dass Hans und Ida Nagel zu den Privilegierten der ländlichen Gesell- schaft des Spätmittelalters gehörten, die sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Beziehungsnetzes ein Leben 
ohne grosse materielle Sorgen und darüber hinaus noch eine gute Jenseitsvorsorge leisten konnten. Schluss Urkunden gehören bis in die Zeit um 1400 zu den wich- tigsten Quellen für die historische Forschung und Ver- mittlung. Ihre Erschliessung ist deshalb zentral für die Geschichtswissenschaft. Das Liechtensteinische Urkun- denbuch digital, Teil II (1417–1510), macht dies auf ho- hem Niveau. Nebst den sorgfältig edierten Texten sind auch Bilder der Dokumente online verfügbar. Suchabfra- gen sind über ein Personen-, Orts- und Sachwortregister sowie über die chronologische Ordnung (Zeitleiste) oder über das Archivverzeichnis möglich. Das erleichtert die Benutzung enorm. In diesem Beitrag wurde mit ausgewählten Urkunden- Beispielen gezeigt, wie gross der Nutzen dieses Grund- lagenwerks für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte nicht nur Liechtensteins, sondern der ganzen südlichen Bodenseeregion sein kann. Dabei konnten nur einzelne Aspekte angesprochen werden; regionale Urkundenedi- tionen sind unerschöpfliche Fundgruben für ganz viele verschiedene Themen aus unterschiedlichen Interessen- bereichen. Es ist zu hoffen, dass diese neue Urkundene- dition Liechtensteins rege benutzt wird. Machen Sie es doch gleich selber: http://www.lub.li/ 59  Siehe dazu das Beispiel des St. Galler Kaufmanns Werner Hunt, bei Sonderegger, Stefan: Zum eigenen und zum Nutzen anderer. Gedenkstiftungen in hoch- und spätmittelalterlichen St. Galler Ur- kunden. In: Bücher des Lebens – Lebendige Bücher. Mit Beitr. v. Peter Erhart u. a. St. Gallen, 2010, S. 226–233. 60  Da die religiöse Leistung für das Seelenheil von Stiftern bis zum Jüngsten Tag dauern sollte, musste auch die dafür aufzubringen- de Zahlung ebenso lange gesichert sein. Dies führte dazu, dass Abgaben, die für die Ausstattung von Jahrzeiten bestimmt waren, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ablösbar wa- ren. Von einem Stifter auf seiner Liegenschaft eingerichtete Zins- zahlungen mussten von allen Besitznachfolgern als untilgbare Belastung mit übernommen werden, oder der Zins wurde auf ein anderes Gut gelegt.
	        

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