Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

60Platz Dorothee: «Bringt klagbahr vor und ahn …» 
309 LI LA AS 1/4, Fol. 60v/3, 22. März 1700. 310 LI LA AS 1/4, Fol. 77r/1, 15. September 1700. 311 LI LA AS 1/3, Fol. 58r, 18. Juni 1705. 312 LI LA AS 1/3, Fol. 58v, 9. Juli 1705. 313 LI LA AS 1/3, Fol. 101v, 26. Januar 1707. 314 LI LA AS 1/5, Fol. 131v, 25. Januar 1715. 315 LI LA AS 1/5, Fol. 62r, 10. März 1710. 316 LI LA AS 1/5, Fol. 177v, 12. März 1717. 317 LI LA AS 1/5, Fol. 165v, 23. Dezember 1716. 318 LI LA AS 1/5, Fol. 219v, 22. April 
1718. 
mögen der Mündel und das Abschliessen von fragwür- digen Kaufverträgen scheinen keine Seltenheit gewesen zu sein.316 Es geschah aber auch, dass sich Personen freiwillig unter den Schutz eines Vormunds stellen liessen, wie das Anliegen der Magdalena Senti, der Frau des Jörg Walser und Mutter des Johann Walser und des Florian Wolf, zeigt: Sie bat um die Bestellung eines Vormunds für sich und ihre Söhne als Schutz gegen den prügelnden Ehemann und Vater. Das Verhörtagsgremium gab dieser Bitte tatsächlich statt unter der Auflage, dass das Vermö- gen von Magdalena Senti eingefroren werde.317 Häus- liche Gewalt scheint es aber auch anderweitig gegeben zu haben. Maria Walser erreichte durch ihren Vormund, Christoph Wanger, dass sie ab sofort getrennt von ihrem Ehemann, Adam Hilti leben durfte und dieser für den Unterhalt seiner Frau aufkommen musste. Allerdings behielt er das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Diesem Prozess war vorhergegangen, dass Maria Walser sich standhaft geweigert hatte, mit ihrem Mann weiterhin ein eheliches Leben zu führen. Um ihre For- derung nachdrücklich zu unterstreichen, hatte «Maria Walser alß des gemelten Adam Hilti Eheweib ohngefehr vorm Jahr ihrem Mann Adam des Nachts auß einer Ra- serey und des Verstands beraubte Persohn mit einer axt etliche wunden geschlagen».318 Exkurs: Beschlagnahmungen als Mittel der Zwangsvollstreckung Beschlagnahmung ist – auch heute noch – ein Zwangsmittel zur geordneten Durchführung eines Strafverfahrens und zur Aufklärung eines Sachverhalts (Zwangsvollstreckung). Anders ausgedrückt handelt es sich bei einer Beschlagnahmung um eine zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde zwecks Sicherung privater oder öffentlicher Belange. Die 
fähigkeit brachte ihm schliesslich eine Haftstrafe ein.309 Ähnlich erging es Johannes Risch von Schönabüel, der sich ausser Stande sah, eine Geldstrafe zu bezahlen. Als Alternative musste er eine 14tägige Haftstrafe bei Wasser und Brot hinnehmen.310 Vormundschaftsangelegenheiten Auch bei Vormundschaftsangelegenheiten war das liebe Geld nicht selten Grund für gerichtliche Auseinan- dersetzungen. Die Brüder Hans Georg und Karl Düntel waren zwei Leidgeprüfte, die hiervon ein Lied singen konnten. Sie klagten gegen Anderle Konrad aus Schaan, den Vormund der Mutter der Geschwister Düntel. Die Brüder warfen ihm vor, als Vormund in Finanzgeschäf- ten versagt zu haben.311 Nach einem langwierigen Pro- zess konnten die Kläger immerhin einen Vergleich auf Basis eines schriftlichen Vertrags der Mutter Düntel mit Andreas Konrad erreichen.312 Landeshauptmann Johann Konrad Schreiber, der als ehemaliger Vormund der Barbara Nutt ein Grundstück seines Mündels an Christian Foser verkauft hatte, sah sich vor Gericht mit dem Vorwurf konfrontiert, diesen Verkauf ohne jegliche Notwendigkeit getätigt zu haben. Der Kläger, Konrad Banzer aus Balzers, zu diesem Zeit- punkt Barbara Nutts Ehemann, erreichte die Nichtig- erklärung des Verkaufs aufgrund eines fehlenden Kauf- briefs.313 Mit der Annullierung des Kaufvertrags endete auch das Verfahren gegen Ägidius Kindle als ehema- liger Vormund der Frauen von Josef Banzer und Franz Schurti aus Triesen. Der im Namen der beiden Frauen auftretende Kläger, Landammann Basil Hoop, zeigte den Verkauf eines Ackers unter Wert an Jörg Wolf und die unrechtmässige Verpfändung einer Schuld der beiden Frauen durch Jörg Wolf an Jörg Walser in Vaduz an – mit Erfolg.314 Auch Adam Frommelt, dem Schwager und Vormund der Kinder der Margarete Frommelt, wurde Misswirt- schaft vorgeworfen. Margarete Frommelt klagte durch ihren Vormund, Jakob Sprenger, gegen ihren Schwager. Die Anklagepunkte lauteten auf Schulden in Höhe von 30 Gulden, dubiose Grundstücksgeschäfte mit daraus re- sultierenden Schulden und nicht zuletzt Steuerschulden. Den Beklagten kamen diese Vorwürfe teuer zu stehen: Er musste die Schulden zur Hälfte in bar direkt bezahlen und für die andere Hälfte sein Wohnhaus verpfänden und sein Grundstück teilen.315 Veruntreuung von Ver-
	        

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