Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

56Platz Dorothee: «Bringt klagbahr vor und ahn 
…» 
Solche Urteile scheinen jedoch nicht immer das letzte Wort gewesen zu sein. Als sich Johannes Quaderer und Johannes Walser einerseits und Kaspar Walser mit Chri- stian und Adam Hilti andererseits um das Erbe ihres gemeinsamen Vetters, Franz Bernhard Walser, stritten, veranlasste das Verhörtagsgremium zwar wegen der gleichberechtigten Erbfolge die gleiche Aufteilung des Erbes unter beiden Parteien, räumte den Beklagten je- doch auch acht Tage Bedenkzeit mit der Möglichkeit des Einspruchs ein.295 Kaspar Walser und die beiden Hilti ha- ben hiervon allerdings keinen Gebrauch gemacht. Als schwierig erwies sich die Schlichtung eines Erb- schaftsstreits dann, wenn kein Testament der verstor- benen Person vorlag. Dann mussten die Richtenden zwangsläufig den Landsbrauch anwenden. Dies geschah auch im Streit zwischen Christian Beck, Adam Schädler und Christian Schädler in eigener Sache und im Namen der Kinder von Peter Schädler gegen Johannes Ospelt als Witwer von Maria Beck. In Ermangelung eines schrift- lichen Testaments der Verstorbenen konnte sich der Wit- wer nur darauf berufen, «daß sein Weib seel[ig] in ihrem Todtbetth dem H[e]r[rn] Pfarrer zu Trießen Antoni Hoch solches deütlich gesagt, daß er Hannes alß gewester Ehe- man ihr hinderlaßenes sein lebenlang genießen sollte.» Dies allein reichte dem Verhörtagsgremium jedoch nicht als Basis für einen Rechtsspruch aus und so sollte das Erbe unter allen Erbberechtigten aufgeteilt werden.296 Aber auch wenn es Testamente gab, wurden diese nicht selten angefochten. Wieder trat Thomas Walser als Anwalt in Erscheinung, diesmal im Namen seines Knechts, Johannes Walser. Er und auch der Schaaner Jo- hannes Plenki versuchten ihre Ansprüche auf das testa- mentarisch zugesicherte Erbe der Margarete Walser, der Ehefrau von Johannes Plenki, geltend zu machen. Letz- ten Endes konnte sich Thomas Walser mit seiner Forde- rung durchsetzen, seinem Mandanten den zustehenden Erbteil in Höhe von zehn Gulden auszahlen zu lassen.297 Eine weitere Schwierigkeit ergab sich dann, wenn An- sprüche auf eine Erbschaft im Ausland erhoben wurden. So stritten sich Erna Kaufmann aus Schaan, eine ehema- lige Köchin des Pfarrers Franz Karl Amann in Triesen und Witwe von Martin Gantner, mit ihrem Schwager, Josef Gantner, um das Erbe ihres verstorbenen Mannes. Dieser war als Soldat in Ungarn gefallenen und hinter- liess eine Erbschaft von neun Gulden und 59 Kreuzern. Das Vermächtnis wurde der Witwe zugesprochen.298 
nen, wurde der Prozess vertagt und eine fachmännische Schadensbegutachtung angeordnet. Ausserdem wurden beide Streitparteien bei Strafandrohung ermahnt, sich in der Zwischenzeit nicht gegenseitig zu beschimpfen.289 Höchst wahrscheinlich ahnten die Richtenden, dass der beschädigte Zaun nur einer von mehreren schwelenden Konflikten war. Gute zwei Monate später wurde der Pro- zess schliesslich fortgesetzt. Johann Wolf wurde zu einer Strafzahlung von anderthalb Pfund Pfennig verurteilt. Was jedoch viel bedeutender scheint, war das Einräu- men des gemeinsamen Nutzungsrechts am beschädigten Birnbaum.290 Es ist anzunehmen, dass zwischen Johann Wolf und seinen Stiefkindern schon längere Zeit ein in- nerfamiliärer Zwist ausgetragen wurde und der beschä- digte Zaun nur der berühmte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen 
brachte. Erbschaftsstreitigkeiten Innerfamiliäre Streitigkeiten brachen und brechen spätestens dann aus, wenn ein Erbe aufgeteilt werden soll. Ein Beispiel von vielen ist das von Jakob Fehr aus Ruggell, der im Namen der Töchter des verstorbenen Ulrich Büchel gegen deren Bruder, Johann Büchel, klagte. Es ging hierbei insbesondere um die Besitz- rechte am Haus des Verstorbenen.291 Gerade bei den Erbschaftsstreitigkeiten zeigt es sich, wie vorsichtig das Verhörtagsgremium seine Urteile suchte, indem entwe- der strikt auf den Landsbrauch verwiesen wurde oder um einer möglichst diplomatischen Lösung willen ein Vergleich zwischen den streitenden Parteien nahegelegt wurde.292 Im Falle der Nachkommen der Familie Büchel, die sich bei einem Verhörtag um das Erbe der Familie strit- ten, erwähnt das Verhörtagsprotokoll ausdrücklich, dass das Erbe unter den nächsten Blutsverwandten unter Beachtung der im Landsbrauch festgehaltenen Erbfolge aufgeteilt werden solle.293 Etwas allgemeiner ist das Urteil im Prozess zwischen Landeshauptmann Johann Konrad Schreiber und Reit- meister Schanzer, dem Ehemann der Anna Franziska Büchel, gehalten. Die streitenden Parteien erhoben beide Anspruch auf das Erbe der Anna Franziska Büchel, der Schwägerin des Johann Konrad Schreiber, und ihres ebenfalls verstorbenen Sohnes, Franz Joseph Schanzer. Das Protokoll hält als Bescheid lapidar fest, es solle der Landsbrauch zur Anwendung kommen.294
	        

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