Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

55 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 112, 2013270 
LI LA AS 1/5, Fol. 187r, 28. April 1717. 271 LI LA AS 1/4, Fol. 183v, 1. April 1705. 272 LI LA AS 1/5, Fol. 183r, 8. April 1717. 273 LI LA AS 1/5, Fol. 189v/2, 22. Mai 1717. 274 LI LA AS 1/4, Fol. 209v/2/2, 6. Mai 1706. 275 LI LA AS 1/4, Fol. 227v/2, 19. August 1707. 276 LI LA AS 1/4, Fol. 157r/1, 20. September 1704. 277 LI LA AS 1/4, Fol. 80r/1, 11. Oktober 1700. 278 LI LA AS 1/5, Fol. 177v, 12. März 1717. 279 LI LA AS 1/4, Fol. 68v/3, 7. Juli 1700. 280 LI LA AS 1/3, Fol. 115v, 6. Juni 1707. 281 LI LA AS 1/5, Fol. 26r/2, 21. Februar 1709. 282 LI LA AS 1/5, Fol. 72r/1, 28. Oktober 1710. 283 LI LA AS 1/4, Fol. 182r, 31. März 1705. 284 LI LA AS 1/4, Fol. 183r/1, 31. März 1705. 285 LI LA AS 1/3, Fol. 17r/1, 16. April 1692. 286 LI LA AS 1/4, Fol. 91r/4, 1. April 1701. 287 LI LA AS 1/4, Fol. 265v, 30. Oktober 1710. 288 LI LA AS 1/5, Fol. 228v, 10. Juni 
1718. 
mann Andreas Büchel mit Steinen beworfen und die Fensterscheiben des Wohnhauses der Familie Öhri ein- geschlagen. Jost Öhri zeigte ihn dafür an und Michael Frommelt wurde mit einer Geldstrafe von drei Pfund Pfennig zur Rechenschaft gezogen.287 Landeshauptmann Johann Konrad Schreiber hatte noch mehr Grund sich zu ärgern. Nachdem «auß purer lauter passion» eine Wasserleitung auf seinem Privat- grundstück beschädigt worden war, ein Acker in Mitlei- denschaft gezogen war und verschiedene Mitmenschen offenbar keinen Hehl aus ihrer Schadenfreude machten, zog Johann Konrad Schreiber vor Gericht. Er verdäch- tigte Personen aus der Gemeinde Triesen, weshalb er kurzerhand die Gemeinde verklagte. Der Erfolg blieb je- doch aus, denn das Verhörtagsgremium sah sich ausser Stande, einzelne Täter zu identifizieren. So endete die- ser Prozess mit einer Abmahnung.288 
Es ist offensichtlich, dass hier jemand gezielt versucht hatte, dem Landes- hauptmann zu schaden. Wie einleitend bereits beschrieben, lassen sich nicht alle Vorfälle thematisch einem einzigen Streitgegen- stand zuordnen. Der folgende Fall ist ein Beispiel, wie verschiedene Streitigkeiten miteinander ausgetragen wurden. Konrad Enderle junior aus Schaan hatte ge- gen den ebenfalls in Schaan wohnenden Johann Wolf geklagt, weil dieser einen Zaun auf einem Grundstück der Stiefkinder des Johann Wolf beim Gamander zer- stört haben soll und dabei auch ein Birnbaum beschädigt worden sein soll. Um ein gerechtes Urteil fällen zu kön- 
und nicht, um sich zu bereichern oder um die Bestoh- lenen zu schädigen. Peter Negele, der bei der Witwe des Jörg Erni, Margareta Frommelt, Fleisch gestohlen hatte, musste dafür einen halben Taler Strafe zahlen; Lorenz Konrad, der bei Nacht Kraut gestohlen hatte, wurde mit einer Geldstrafe von zwei Gulden belegt. Sein Fall ist ein anschauliches Beispiel für die Kürze mancher Verhör- tagsprotokolle, erstreckt er sich doch auf nur knapp drei Zeilen:281 «Lorenz Conrad hat Kraut gestohlen und daß bey nacht, ist dieses gestendig sol das bey straf 2 fl.»282 Etwas verworren erscheint das Verhör, bei dem Jo- hannes Hasler in der Au Joseph Biedermann aus Schel- lenberg wegen Pflaumendiebstahls angezeigt hatte. Schon in der ersten Verhandlung schienen zunächst alle Unstimmigkeiten beseitigt zu sein, als auf eine Verurtei- lung verzichtet wurde, weil Joseph Biedermann anbot, dem Kläger zur Wiedergutmachung Äpfel und Birnen zu liefern.283 
Doch noch am selben Verhörtag standen beide Streitparteien erneut vor dem Gremium, da es sich Joseph Biedermann offenbar anders überlegt hatte und sein Ent- schädigungsangebot wieder zurückgezogen hatte. Jo- hannes Hasler scheint darüber sehr aufgebracht gewesen zu sein, so dass er seinem Frust vor Gericht freien Lauf liess. Das Verhör endete mit einer Verurteilung beider Parteien: Joseph Biedermann musste für den Pflaumen- diebstahl einen Gulden und 30 Kreuzer bezahlen und Johannes Hasler für seine «scheltworth» einen Gulden. Beide Streitparteien «... sollen bey vermeydung grosßer straff fride halten, undt ein ander zue ruhe lassen».284 Randale und Sachbeschädigung Im Gegensatz zu den eben beschriebenen Prozessen, liegt der Verdacht nahe, dass Jakob Marxer aus Planken vorsätzlich gehandelt hatte, als er bei Christian Nägele nicht nur Rüben stahl, sondern durch Überfahren auch dessen Acker beschädigte. Entsprechend fiel die Verur- teilung aus, nämlich eine Strafzahlung von zwei Pfund Pfennig.285 
Des Weiteren hatte sich der Eschner Bernhard Mündle geweigert, bei einem Besuch im Haus des Mi- chael Frommelt in Bendern verzehrtes Brot zu bezahlen. Seiner Verweigerung verlieh er Ausdruck, indem er im Haus seines Gastgebers randalierte und dabei wohl gros- sen Sachschaden anrichtete. Er musste zur Strafe zwei Gulden bezahlen.286 Noch derber war das Treiben von Hans Georg Frommelt aus Mauren. Er hatte sowohl die Frau des Jost Öhri aus Nendeln als auch den Altlandam-
	        

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