Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

44Platz Dorothee: «Bringt klagbahr vor und ahn 
…» 
seit 1692 fällige Gelder von Anton Thöni in Eschen ein. Dieser Prozess endete wie in vielen Fällen mit einem Vergleich.225 In den Verhörtagsprotokollen finden sich vor diesen beschriebenen Prozessen keine Hinweise auf Verhandlungen über die ausstehenden Gelder. So- mit überrascht es, dass die Geldforderungen erst Jahre später vor Gericht geltend gemacht wurden. Denkbar – wenn auch sehr unwahrscheinlich – wäre allenfalls, dass es zwar frühere Prozesse gab, diese aber entweder nicht schriftlich dokumentiert wurden oder auf den in den ge- bundenen Bänden verlorenen Seiten zu finden 
waren. Beleidigung, Beschimpfung, üble Nachrede, Verleumdung Bei 87 Rechtsstreitigkeiten wegen Beschimpfungen, 63 wegen Beleidigungen, 25 wegen Verleumdungen und 13 wegen übler Nachrede können an dieser Stelle nur die spektakuläreren Fälle vorgestellt werden. Damals wie heute trafen Ehrverletzungen die Belei- digten tief und wurden entsprechend emotional vor Ge- richt ausgetragen. Wie hoch die Ehre in der damaligen Zeit im Kurs stand und wie viel Bedeutung dem vierten der zehn Gebote beigemessen wurde, mag das Urteil ge- gen Johannes Hoop aus Ruggell belegen, der seine Mut- ter «mit heßlichen schmachworth ahngetastet» hatte und deswegen eine eintägige Kerkerhaft antreten musste.226 Moralisch verwerfliche Beschimpfungen wurden ge- richtlich verfolgt. Der aus Ruggell stammende Georg Marxer hatte Michael Buschor als «Hurenbuben» be- schimpft. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von zwei Gulden verurteilt.227 Ähnlich erging es Johannes Fehr aus Eschen, der seinen Schwager, den ebenfalls in Eschen wohnenden Josef Senti, «bezichtiget [er] were lange Zeit mit S[it]. V[enia]. huren umbgezog[en]»228 – und prompt wegen übler Nachrede angezeigt wurde. Johannes Fehr wurde deswegen zu einer Geldstrafe von vier Pfund Pfennig verurteilt, sein Schwager wegen ungebührlicher Wortwahl vor Gericht zu zwei Pfund Pfennig. Alterna- tiv standen Haftstrafen zur Auswahl. Beide Streithähne «aber sollen ein ander zue gleich die händ raich[en], in fridliebender schwagerschaft bey sammen wohnen, und die schmach worth von obrigkeits weg[en] aufgehebt sein.»229 Johann Wolf wehrte sich gerichtlich gegen Anton Wachter, der ihn beleidigt und bestohlen haben soll und der ausserdem Magdalena Wolf, der Schwester des 
Klä- 
Zivilsachen Schuldenforderungen und nicht näher bestimmte Geldforderungen Geld ist wohl seit seiner Entstehung ein leidiger Streitgegenstand. Auch im frühen 18. Jahrhundert gab es immer wieder gerichtliche Geldforderungen, wie die Verhörtagsprotokolle belegen. Wenn die Protokolle Auskunft geben, woraus die Geldforderungen entstan- den sind, wurde dies bei der Erfassung entsprechend vermerkt, doch es bleibt eine grosse Anzahl von Geld- forderungen, bei denen eine Rekonstruktion der Zu- sammenhänge nicht mehr möglich ist. Zudem sind nur in wenigen Fällen auch konkrete Beträge genannt. Im Prozess von Josef Matt gegen den ehemaligen Weibel Johann Baptist Hoop ist immerhin in Erfahrung zu brin- gen, dass der Kläger eine Geldforderung von 91 Gul- den und 35 Kreuzern vor Gericht anbrachte; allerdings wurde der Prozess vertagt und offenbar nicht wieder aufgenommen.220 Gerade bei den in diesem Abschnitt vorgestellten Geldforderungen lohnt sich ein Augenmerk auf die be- teiligten Parteien und die Urteile. Manche Kläger, wie der Metzger Ferdinand Weinzierl aus Feldkirch,221 traten wiederholt gegen verschiedene Schuldner auf. Einer der herausragendsten Prozesse ist wohl der der Gemeinde Eschen, welche die Herrschaft Schellenberg verklagt hatte. Allerdings wurden jegliche Forderungen abgewie- sen.222 Gerade in diesem Fall wäre es höchst interessant gewesen zu erfahren, worauf die Gemeinde Eschen ihre Forderungen begründete. In vielen Fällen war das Urteil nicht eine Zahlungs- verpflichtung für die Beklagten, sondern das Verhör- tagsgremium verfügte, dass sich die beiden Parteien aussergerichtlich vergleichen sollten.223 Dies scheint ein typisches Urteil gewesen zu sein, wenn nicht zu eruieren war, welche der beiden streitenden Parteien einen be- rechtigten Anspruch auf das geforderte Geld hatte. Des weiteren fällt auf, dass in manchen Prozessen über Geldforderungen verhandelt wurden, die schon mehrere Jahre zurücklagen. Im Sommer 1711 erschien Franz Benedikt Frick, ein Apotheker aus Feldkirch, beim Verhörtag im Rennhof und forderte von Michael From- melt aus Bendern seit 1699 ausstehende 66 Gulden und 34 Kreuzer ein.224 Im selben Jahr klagte der Notar Franz Michael Kranz im Namen der Erben des Adam Kranz
	        

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