Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

43 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 112, 2013211 
LI LA AS 1/3, Fol. 65r/1. 212 LI LA AS 1/5, Fol. 63v/3. 213 LI LA AS 1/5, Fol. 204r/1. 214 LI LA AS 1/4, Fol. 180v/2. 215 LI LA AS 1/3, Fol. 23v. 216 LI LA AS 1/3, Fol. 16r/4. 217 LI LA AS 1/4, Fol. 025r/1/1. 218 LI LA AS 1/3, Fol. 118v, 29. Juli 1707. 219 LI LA AS 1/4, Fol. 22r/2, 4. August 
1699. 
Jugendstrafen Damit auch junge Einwohner möglichst früh lernen sollte, dass es im gemeinschaftlichen Zusammenleben gewisse Regeln gibt, an die sich jeder zu halten hat, kam es auch vor, dass bereits Kinder zu Verhörtagen zitiert wurden. Bartholomäus Hemmerles Sohn etwa wurde vorgeworfen, auf Bäume von Fremden geklettert zu sein. Deshalb wurde er mit Hausarrest bestraft216 
– die recht milde Art einer Haftstrafe. Auch andere Jugendliche wurden mittels Verhörtag zur Räson gerufen wie die beiden Ruggeller Michael Burtscher und Jakob Gifel. Sie waren bei der Kirchweih wegen ihres unsittlichen Tanzstils unangenehm aufgefal- len, welcher «alle Zucht und Erbarkeit» entbehre.217 Gleich mehrere Kinder und Jugendliche, namentlich Josef Beck, Sohn des Zimmermanns Christian Beck, Chris- tian Eberle, Hans Eberles Sohn, Hans Schädler, Adam Schädlers Sohn aus Lavadina und Bartholomäus Beck Johannes Becks Sohn mussten sich bei einem Verhör- tag verantworten, weil sie einem auf der Alp Sücka wei- denden Pferd die Schweifhaare abgeschnitten hatten. Ein Urteil ist nicht überliefert.218 Das Verhörtagsprotokoll gibt im Fall von Lorenz Öhris Sohn und Johanns Mündle nicht wieder, was die beiden sich zu Schulden haben kommen lassen. Sie wur- den jedenfalls zum Militärdienst zwangsverpflichtet und anschliessend zu körperlicher Züchtigung durch den Vater begnadigt.219 
In diesem Zusammenhang ist erwäh- nenswert, dass dieses Protokoll für den untersuchten Zeitraum das einzige ist, das über eine Prügelstrafe be- richtet, wobei es sich in diesem konkreten Zusammen- hang ja um eine Jugendstrafe handelt. 
Hemmerles Tochter lieferten sich «raufhendel» bei der Kirchweih in Triesen.211 Das Verhörtagsprotokoll gibt je- doch keine Auskunft, ob und wie die beteiligten Damen bestraft wurden. Auch das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen galt als Verstoss gegen die kirchliche Ordnung. So musste der Schuhmacher Christian Nigg aus Mäls stellvertretend für einen seiner Söhne drei Gulden Strafe zahlen, weil die- ser an einem Sonntag eine Wiese gemäht hatte.212 Auch Ludwig Marxer, der trotz eines sonntäglichen Fahrver- bots mit seinem Wagen von Vaduz nach Nendeln unter- wegs war, musste eine Geldstrafe bezahlen.213 In einem anderen Fall verklagte der Landvogt in Vaduz Rudolf Walser, Andreas Konrad und Andreas Schierscher aus Schaan. Die Beklagten statteten Jakob Dardi aus Nendeln an einem Sonntag einen Besuch ab, statt sich wie gute Christen zur Messe zu begeben. Sowohl Jakob Dardi als auch die Angeklagten wurden zu Strafzahlungen verur- teilt.214 Es überrascht etwas, dass gerade in diesem Fall keine Kerzenwachsspende für die Kirche oder eine Wall- fahrt als Strafe auferlegt 
wurde. Totschlag In den überlieferten Verhörtagsprotokollen zwischen 1692 und 1718 ist kein einziger Mordprozess zu finden, aber ein Totschlag, der jedoch im Protokoll nicht expli- zit als solcher bezeichnet wird: Johannes Kieber junior, Josef Matt und Johannes Marxer, alle aus Mauren, muss- ten sich bei einem Verhörtag verantworten, weil sie sich einen derben Spass mit Todesfolge erlaubt hatten. Sie sollten ein Fass mit Branntwein von Balzers nach Mau- ren transportieren, nahmen dabei offenbar immer ein- mal wieder einen kräftigen Schluck aus dem Fass, so dass sie in Schaan bereits völlig betrunken ankamen. Dort zwangen sie Sebastian Mayer zum Mittrinken. Ent- weder flössten sie ihm grosse Mengen Alkohol ein oder er vertrug keinen Alkohol. Jedenfalls verstarb Sebastian Mayer infolge des grossen Alkoholkonsums. Wegen der Todesfolge fielen auch die Strafen für die Beklagten entsprechend hart aus: Johannes Kieber junior musste 30 Reichstaler bezahlen und die anderen Verurteilten jeweils 20. Ausserdem mussten alle Delinquenten eine Wallfahrt nach Rankweil unternehmen und dort ihre Missetat beichten.215
	        

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