Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

41 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 112, 2013202 
LI LA AS 1/4, Fol. 74r/1. 203 LI LA AS 1/4, Fol. 82r/1. 204 LI LA AS 1/3, Fol. 18r/3. 205 LI LA AS 1/5, Fol. 78r/1. 206 LI LA AS 1/3, Fol. 16r/2. 207 LI LA AS 1/5, Fol. 180v. 208 LI LA AS 1/4, Fol. 175r. 209 LI LA AS 1/3, Fol. 131v/1, 6. November 1707. 210 LI LA AS 1/5, Fol. 
48v/3. 
ersichtlich, denn der Prozess wurde vertagt und offenbar nicht mehr aufgenommen.207 Dienstwidrigkeiten Vor dem Verhörtagsgremium mussten sich nicht nur die gemeinen Untertanen für Fehlbarkeiten verantwor- ten, sondern auch Amtsträger wie Geschworene. Die Geschworenen zu Eschen und Gamprin, unter anderem Jakob und Johannes Fehr, Benedikt Marxer, Ulrich Hoop, Jost Müssner und Johannes Hasler han- delten sich eine Anklage ein, weil sie «mit beobachtung des wuehrs dergestalten nachlässig, faul und saumselig» waren, dass offenbar Gefahr für die Bevölkerung drohte. Als Strafe mussten sie alle jeweils einen Gulden bezah- len.208 Auch die Geschworenen zu Triesenberg wurden per Dorfboten gleich mehrfach zu Gericht geladen. Sie hat- ten es versäumt, Förster mit dem Holzschlag zu beauftra- gen und infolge dessen auch kein Fronholz beim Schloss abgeliefert.209 Wie ihre Strafe ausfiel, bleibt 
offen. Stören der kirchlichen Ordnung Die Protokolle berichten mehrfach über gewalttätige Auseinandersetzungen in Kirchen. In einem Prozess wurden Christian Konrad, Johannes Wachter, Adam Walser, Johannes Quaderer, Joseph Tschetter, Johannes Frommelt und Christoph Konrad angeklagt und mit 15 Gulden zum Teil zu hohen Geldstrafen verurteilt, weil sie an einer Schlägerei in der Pfarrkirche in Schaan be- teiligt waren.210 Hingegen verwundert es nicht weiter, wenn es bei einer Kirchweih auch einmal handfest zu- ging – Alkoholkonsum wird dazu beigetragen haben. Erörternswert ist dabei, dass es sich bei den Schlägern nicht nur um Männer, sondern in Einzelfällen auch um Frauen handelte: Katharina Broder, eine Magd in Diens- ten bei Christoph Rheinberger, Johannes Hiltis Magd, Sebastian Konrads Tochter, Ursula Noldi und Andreas 
urteilungen in Abwesenheit scheint es kaum gegeben zu haben; zumindest sind für den untersuchten Zeitraum keine überliefert. Ob es sich um denselben Jakob Öhri handelte, der schon wegen des Diebstahls von Stickeln verurteilt worden war, ergibt sich nicht aus den Verhör- tagsprotokollen. Jedoch hatte dieser Fall ein Nachspiel für die Brotausträgerin Magdalena Koch, welche die ge- stohlene Kette von Jakob Öhri für vier Kreuzer gekauft hatte. Als Strafe musste sie beim Austragen des Brots eine Halsgeige tragen.202 
Das Protokoll liefert keinerlei Information, ob Magdalena Koch wusste, dass sie eine gestohlene Kette gekauft hatte. Randale und Sachbeschädigung Sachbeschädigungen erfolgten nicht immer absicht- lich, um jemanden zu schädigen, sondern eher aus Ver- sehen. Dies spiegelt sich auch in den unterschiedlich harten (oder milden) Strafen wieder. Als Jakob Spalt und Andreas Matt in Mauren beim Pflügen eines Weingar- tens Nachbargrundstücke beschädigten, taten sie dies kaum vorsätzlich und mussten daher nur je einen Gul- den Strafe bezahlen.203 Auch Johannes Kind, der Weinre- ben beschädigt hatte, ist vermutlich nur ein Missgeschick passiert, denn er musste lediglich 45 Kreuzer Strafe be- zahlen.204 Johannes und Joseph Dressel kamen sogar noch glimpflicher davon. Sie waren vorgeladen, weil das ihnen gehörende Vieh Grundstücke beschädigt hatte. Die Strafe für die beiden Angeklagten belief sich darauf, die verursachten Schäden bis zum nächsten Verhör- tag zu beheben.205 Wenn Jakob Mayers Frau Zaun und Grundstück des Christian Hilti durch Hindurchreiten mit einem Pferd beschädigte und dafür zu einer Straf- zahlung von 30 Kreuzern verurteilt wurde, spricht auch dieses Urteil dafür, dass die Angeklagte nicht vorsätzlich Schaden anrichten wollte.206 Sebastian Senti und Konrad Marxer aus Eschen hatten am Haus des Geschworenen in Schaan, Johannes Thöni, einen Pfosten umgefahren. Zudem waren sie alkoholisiert, hatten dadurch auch noch eine lose Zunge und den Mut, den Geschworenen zu bedrohen: «[Die Beklagten hatten den Kläger] starck geschändet undt geschmähet mit lumpen und schelmen, steine in die fenster geworffen und geruffen, der schelm soll herauß kohmmen, undt wen er schon ein gerichts- man seye, so seye er doch ein schelm, undt sol nuhr he- rauß [kommen].» Ob und wie die beiden Delinquenten bestraft wurden, ist aus den Verhörtagsprotokollen nicht
	        

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