Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

38Platz Dorothee: «Bringt klagbahr vor und ahn 
…» 
Zu Betrug zählten die damaligen Zeitgenossen offenbar auch das Verfälschen von Lebensmitteln, also das Stre- cken von Lebensmitteln. Ob Johannes Fehr aus Schöna- büel zwei Pfund Pfennig Strafe bezahlen musste, weil er Most gestreckt hatte oder weil er seine Ware an den Lan- desfähnrich Andreas Bühler verkauft hatte, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich.189 Doch nicht nur flüssige Nahrungsmittel liessen sich strecken und somit im Wert mindern. Dies wurde nicht nur dem Müllerknecht Ulrich Siegfried zum Verhängnis, der Mehl durch Beimischung nicht näher bezeichneter Materialien streckte, sondern auch Anton Hilti in Schaan, der dieses gestreckte Mehl als Zahlungsmittel einzusetzen versuchte. Dafür zeigte ihn der Schulmeister Johann Jörg Gifel an, mit dem Er- gebnis, dass Anton Hilti vier Gulden Strafe bezahlen musste.190 Ob auch Ulrich Siegfried bestraft wurde, verrät das Protokoll nicht. 1704 gab es ein umfassendes Verhör gegen mehrere Betrüger. Sie hatten verbotener Weise mit Heringen ge- handelt. Bei den meisten Beklagten bleibt der Vorwurf eher allgemein gehalten, während bei anderen Beklagten ihre Vergehen ausdrücklich benannt wurden. Beispiels- weise wurde der Schaaner Johannes Fehr wegen des illegalen Verkaufs von Heringen mit einer Strafzahlung von vier Gulden belegt, während Johannes Öhri und Ferdinand Bühler für das verbotene Schlachten von He- ringen jeweils fünf Gulden Strafe zahlen mussten. Für die gleichen Vergehen wurden im selben Prozess aber auch niedrigere Strafen verhängt. So wurde Josef Hoop für den illegalen Handel mit nur einem Gulden bestraft und Johannes Hasler für das verbotene Schlachten mit drei Gulden.191 Dieses unterschiedliche Strafmass für dasselbe Vergehen kann zustande gekommen sein, weil sich das Ausmass der einzelnen Vorfälle deutlich von- einander unterschied oder weil das Verhörtagsgremium auf die individuelle wirtschaftliche Situation der Betrof- fenen Rücksicht 
nahm. Diebstahl Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Betrugsfäl- len begingen die Zeitgenossen gemäss Verhörtagsproto- kollen Diebstähle weniger um sich zu bereichern, son- dern vielmehr, um sich ihr Überleben zu sichern – Aus- nahmen bestätigten die Regel. Dies legen auch die ver- hängten Strafen nahe, die nicht nur sehr unterschiedlich ausfielen, sondern die wiederum zeigen, dass das Ver- 
den beide jeweils wegen des verbotenen Verkaufs eines Pferdes vor Gericht. Die verhängten Strafen unterschie- den sich jedoch erheblich voneinander: Während Jakob Frommelt vier Gulden bezahlen musste,182 
kam Johannes Ritter mit 50 Kreuzern glimpflich davon.183 Wesentlich härter fielen die Strafen aus, die in einem Sammelpro- zess verhängt wurden. Von den neun Verurteilten hat- ten Johannes Spalt mit 20 Gulden und Johannes Marxer mit 18 Gulden am meisten zu zahlen, während Christian Näscher und die Frau des Georg Marxer mit jeweils drei Gulden vergleichsweise milde bestraft wurden.184 Aus manchen Verhörtagsprotokollen geht nicht her- vor, was die Beklagten ge- oder verkauft hatten. Der Wollweber Jakob Stöber, Peter Marxer, Joseph Senti, Andreas Weinzierl und Christian Walch standen vor Ge- richt, weil sie in Feldkirch verbotenen Handel getrieben hatten. Worum es im Detail ging, ist nicht mehr nach- vollziehbar. Alle Beklagten mussten jedoch Strafzah- lungen in Höhe von je einem Gulden leisten.185 Der Rug- geller Hans Georg Bühler hatte gestohlene Waren ver- botenerweise weiterverkauft und wurde dafür mit einer Strafzahlung von 30 Gulden belegt.186 Diese doch sehr hohe Strafe für nicht näher beschriebene Hehlerei lässt den Rückschluss zu, dass Hans Georg Bühler entweder regelmässig, in grossen Mengen oder wertvolle Waren weiterverkauft hatte. Eine Strafe von jeweils vier Tagen Haft, acht Tagen Strafarbeit und einer Strafzahlung in Höhe von acht Reichstalern im Fall von Florin Marxer, einem in der Herrschaft Schellenberg arbeitenden Ausländer, und An- dreas Marxer lässt schon erahnen, dass diese beiden De- linquenten sich Gravierendes haben zu Schulden kom- men lassen: Sie hatten in einem Bach Münzen gefunden und weiterverkauft, was seitens der Herrschaft offenbar wie ein Diebstahl gewertet 
wurde.187 Betrug bei Handelsgeschäften Ein ebenfalls häufig gebüsstes Vergehen war das des Betrugs. Die in den Verhörtagsprotokollen beschrie- benen Betrügereien bezogen sich meistens auf Vorfälle bei Handelsgeschäften. In den meisten dieser Fälle schei- nen sie vorsätzlich und mehr aus wirtschaftlichen Inte- ressen, denn aus einer Notlage heraus erfolgt zu sein. Besonders oft scheinen sich Betrügereien beim Pferde- handel ereignet zu haben.188 Generell gab es mehr Betrug im Handel mit Lebensmitteln, weniger mit Luxusgütern.
	        

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