Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

37 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 112, 2013159 
LI LA AS 1/4, Fol. 61r/1, 6. Mai 1700. 160 LI LA AS 1/4, Fol. 211r, 6. Mai 1706. 161 LI LA AS 1/5, Fol. 55v, 10. Dezember 1709. 162 LI LA AS 1/4, Fol. 128r/1. 163  Johann Georg Krünitz: Oeconomische Encyclopädie oder allge- meines System der Staats-Stadt-Haus- u. Landwirthschaft, in al- phabetischer Ordnung, Onlineversion, http://kruenitz1.uni-trier. de/, Lemma Abzugsgeld. 164 LI LA AS 1/4, Fol. 5v, 2. Juni 1699. 165 LI LA AS 1/4, Fol. 129v/1/1, 21. Januar 1703. 166  Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, Lemma Ab- zugs- und Einzugsrecht.. 167 LI LA AS 1/4, Fol. 12v, 14. Juli 1699. 168 LI LA AS 1/4, Fol. 221r, 7. November 1706. 169 LI LA AS 1/3, Fol. 166r, 2. Juni 1708. 170 LI LA AS 1/3, Fol. 137v/1, 10. Dezember 1707. 171  Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, Lemmata Bettelwesen und Fahrende. 172 LI LA AM 5, Fol. 77r. 173 LI LA AM 5, Fol. 94r. 174 LI LA AS 1/4, Fol. 105r, 24. Januar 1702. 175 LI LA AS 1/4, Fol. 130v/3, 26. Februar 1703. 176 LI LA AS 1/4, Fol. 113r/1, 10. Juli 1702. 177 LI LA AS 1/4, Fol. 111r/2, 3. April 1702. 178 LI LA AS 1/4, Fol. 141v/2, 6. Juni 1715. 179 LI LA AS 1/4, Fol. 144r, 21. Mai 1703. 180 LI LA AS 1/4, Fol. 153r, 29. November 1703. 181 LI LA AS 1/4, Fol. 191v/1, 5. Oktober 
1705. 
anzunehmen, dass das Strafmass auch im Hinblick auf die soziale Situation der Beklagten in manchen Fällen min- der ausfiel als in anderen. Meistens wurden Geldstrafen verhängt und nur in Ausnahmefällen auch Ehren- oder Arbeitsstrafen. Leider geben die Verhörtagsprotokolle nicht in allen Fällen Informationen, welche Waren ver- botenerweise erworben oder verkauft wurden. Der Fischer Johannes Hoop und seine Frau, Maria Bat- liner, aus Eschen hatten gegen das Verbot des Krebsfangs verstossen. Dafür und für den anschliessenden Krebsver- kauf hatten die beiden Verurteilten die Wahl zwischen einer Geldstrafe von zwei Pfund Pfennigen oder, dass Maria Batliner mit einer Halsgeige zur Schau gestellt werden sollte und Johannes Hoop eine Gefängnisstrafe von nicht bezeichneter Dauer antreten sollte.181 Leider gibt das Protokoll keine weitere Auskunft, für welches Strafmass sich die beiden Delinquenten entschieden. Sehr häufig waren verbotene Pferdeverkäufe Anlass für Anzeigen. Auch in diesen Prozessen variierte das Strafmass sehr stark. Allerdings ist aus den Protokollen nur selten ersichtlich, ob sich das Strafmass an der An- zahl oder der Qualität der verkauften Pferde orientierte. Jakob Frommelt aus Gamprin und Johannes Ritter stan- 
eines pfunds, so oft hierwider gehandlet wurde».173 
Den- noch gab es immer wieder Verstösse gegen dieses Gebot, die unterschiedlich streng bestraft wurden. Johannes Hasler aus Bendern hatte wiederholt Arme bei sich beherbergt. Dafür wurde er zu einer einma- ligen Strafzahlung von einem Gulden verurteilt.174 Der in Nendeln wohnende Josef Öhri hingegen musste für die verbotene Beherbergung «verdächtiger persohnen» gleich drei Tage Strafarbeit leisten.175 Als Jakob Öhri aus Eschen wegen der Beherbergung einer Diebin zu einer Strafzahlung von zwei Gulden verurteilt wurde,176 geht aus dem Protokoll nicht hervor, ob diese Strafe wegen der Beherbergung einer Fremden verhängt wurde oder wegen der Tatsache, dass es sich bei der Beherbergten um eine Diebin handelte. Doch nicht nur die Beherbergung Fremder über ei- nen längeren Zeitraum stand unter Strafe, sondern auch das Führen Ortsfremder durch das Hoheitsgebiet. Weil Leonti Kranz und Jakob Dardi aus Nendeln Fremde ver- botenerweise durch die Herrschaft Schellenberg geführt hatten, wurde beiden eine Geldstrafe von je drei Gulden auferlegt.177 1703 beschäftigte der Fall des Schellenbergers Leon- hard Brendle die Justiz ein gutes Dreivierteljahr: Lautete die ursprüngliche Klage gegen Leonhard Brendle auf Be- herbergung und Versorgung eines Bettlers namens Lud- wig, wofür der Angeklagte im ersten Prozess einen münd- lichen Tadel erhielt,178 
kam bereits am nächsten Verhörtag der Vorwurf hinzu, Brendle habe eine nicht genehmigte «aberglaubische Andacht» im Keller seines Hauses abge- halten.179 Das nun folgende sich über mehrere Seiten er- streckende Protokoll ist eines der ausführlichsten im ge- samten untersuchten Zeitraum. Es enthält die Antworten des Beklagten auf insgesamt 22 Fragen des Verhörtagsgre- miums. Beim Lesen dieses Verhörs erhärtet sich der Ein- druck, dass es sich bei der Andacht um Okkultismus han- delte, also um eine Schwarze Messe, auch Teufelsmesse genannt. Letzten Endes wurde gegen Leonhard Brendle ein Haftbefehl erlassen.180 Dieser hoch interessante wie brisante Fall verdient eine eigene 
Abhandlung. Verbotene Verkäufe An- oder Verkäufe von Waren standen dann unter Strafe, wenn sie entweder ausdrücklich verboten waren oder am Fiskus vorbei erfolgten. Die Bestrafungen fielen auch bei diesen Delikten unterschiedlich hart aus. Es ist
	        

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