Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

27 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 112, 
2013gen 
Zollverstössen. Der in Wildhaus wohnende Konrad Koller hatte unverzollten Wein an Michael Frommelt in Bendern verkauft. Dafür wurde er zu einer Strafzahlung von zwölf Gulden verurteilt und später zu neun Gulden begnadigt.110 Johannes Senti, Bäcker in Nendeln, hinge- gen musste eine nicht verzollte Mostlieferung nach Feld- kirch lediglich nachverzollen. Eine weitere Bestrafung gab es nicht.111 
Leider ist nicht überliefert, auf welche Höhe sich die Zollnachzahlung belief. Johannes Kieber, wohnhaft in Mauren, hatte beim Verkauf eines Pferdes den Zoll umgangen und musste dafür eine Strafzahlung in Höhe eines halben Pfund Pfennigs leisten.112 Es liegt nahe, dass er auch den ausstehenden Zoll für das Pferd entrichten musste, doch liefert das Protokoll zu dieser Frage keine weiteren Informationen. So wäre es auch in- teressant gewesen zu erfahren, ob Kieber das Pferd in die Schweiz oder nach Österreich verkauft hatte. Der aus Sennwald stammende Andreas Auer hat ebenfalls ein Tier, in seinem Fall eine Kuh, ohne den Zoll zu zahlen über die Landesgrenze nach Feldkirch gebracht. Dafür musste er eine Strafe in Höhe von fünf Gulden bezah- len.113 In diesem Prozess war der Landvogt von Feld- kirch der Kläger. Weshalb der Fall in Vaduz verhandelt wurde, ist nicht klar, zumal der Schmuggel auf Schellen- bergischem Gebiet stattfand. Diese vier Fälle legen den Verdacht nahe, dass Zolldelikte im Warenverkehr von der Schweiz in die Herrschaft Schellenberg mit wesent- lich höheren Strafen geahndet wurden als Zollverstösse 
zukünftig überhaupt nochmal ins Gebirge wollen, hätte er eine Gebühr von einem halben Pfund Pfennig zu entrichten.107 Dieses Urteil ist ein gutes Beispiel für den Ermessensspielraum des Verhörtagsgremiums: Der De- linquent musste angemessen bestraft werden, aber ohne wirtschaftlich ruiniert zu werden. Gleichzeitig sollte er davon abgehalten werden, diese oder eine vergleichbare Straftat noch einmal zu begehen. Wie Schwarzbrennen war auch das Strecken von alko- holischen Getränken strafbar. Jakob Dardi in Nendeln musste für das Panschen von Wein eine Strafzahlung von einem Pfund Pfennig leisten.108 Auch Balthasar Kaufmann, der Wein mit Most streckte, wurde mit einer Strafe von zwei Gulden 
belegt.109 Zolldelikte und Schmuggel Wie unterschiedlich und manchmal auch hart die Be- strafungen ausfallen konnten, belegen die Verfahren we-94 LI LA AS 1/3, Fol. 2r, 15. April 1692. 95 LI LA AS 1/3, Fol. 22r/2, 6. Juni 1692. 96 LI LA AS 1/4, Fol. 21r/2, 4. August 1699. 97 LI LA AS 1/4, Fol. 60v/2, 22. März 1700. 98 LI LA AS 1/4, Fol. 192r/3, 5. Oktober 1705. 99 LI LA AS 1/3, Fol. 75v, 13. November 1706. 100 LI LA AS 1/3, Fol. 139r, 15. Dezember 1707. 101 LI LA AS 1/3, Fol. 158r, 12. März 1708. 102 LI LA AS 1/5, Fol. 168r, 18. Februar 1717. 103 LI LA AS 1/3, Fol. 134v/2, 24. November 1707. 104 LI LA AS 1/5, Fol. 80v/2, 26. März 1711. 105 LI LA AS 1/3, Fol. 83r/1, 6. Dezember 1706. 106 LI LA AS 1/5, Fol. 210v/2, 10. März 1718. 107 LI LA AS 1/5, Fol. 197r/1, 31. Januar 1706. 108 LI LA AS 1/4, Fol. 189v/2, 22. Mai 1717. 109 LI LA AS 1/5, Fol. 99v/2, 10. Oktober 1711. 110 LI LA AS 1/4, Fol. 2r/1/1, 15. März 1699. 111 LI LA AS 1/4, Fol. 51r/2, 14. Januar 1700. 112 LI LA AS 1/4, Fol. 174r/1, 30. März 1705. 113 LI LA AS 1/5, Fol. 208r/2, 2. Februar 
1718. 
Österreichisches Zollschild aus dem 19. Jahrhundert.
	        

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