Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

17 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 112, 
2013 
Gerichtsweibelstock aus der Zeit der Herbst- und Maiengerichte auf Rofaberg. Das Tragen dieses Gerichtsweibelstocks symbolisierte, dass der Träger zur Rechtsprechung befugt war.22 
 Zum Ablauf von Gerichtsverhandlungen siehe Alois Ospelt: Geschichte des Laienrichtertums in Liechtenstein. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 109 (2010), S. 19–114, S. 40. 23  Abkürzungen: M = Mauren, Re = Rennhof, Ro = Rofaberg, Ru = Ruggell, V = Vaduz, O = ohne Ortsangabe. 24  Die vorhergehenden 16 Seiten sind aus LI LA AS 1/5, Fol. 157r herausgerissen, so dass für diesen Verhörtag weder ein genaues Datum noch ein Gerichtsort ermittelt werden konnten. 25  Zu den einzelnen Aufgaben der Beamte siehe Kaiser, Geschichte, S. 392 ff; Ospelt, Laienrichtertum, S. 37 ff. 26  Paul Vogt: Verwaltungsstruktur und Verwaltungsreformen im Fürstentum Liechtenstein in der ersten Hälfte des 19. Jahrhun- derts. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 92 (1994), S. 37–148, S. 53. 27  Ospelt, Laienrichtertum, S. 40. 28  LI LA AS 1/3, Fol. 2r – 21r, 15. April 1692–6. Juni 1692; Christoph Walser (*1651–5. Mai 1738), aus Schaan, 1690–1696 mehrfach als Landammann der Grafschaft Vaduz erwähnt, siehe entsprechen- den Eintrag im Historischen Lexikon des Fürstentums Liechten- stein. 29 LI LA AS 1/3, Fol. 2r, 15. April 1692. 30  Franz Bernhard Abegg, 1692 Landschreiber, 1695–1697 Landvogt zu Vaduz, siehe entsprechenden Eintrag im Historischen Lexikon des Fürstentums Liechtenstein. 31  Andreas Büchel, ab 1689 mehrfach als Landammann der Herr- schaft Schellenberg und als Landeshauptmann erwähnt, siehe entsprechenden Eintrag im Historischen Lexikon des Fürsten- tums 
Liechtenstein. 
Gerichtswesen und Gerichtspersonal Die sogenannten Zeitgerichte, welche ihre Kompetenzen im 17. Jahrhundert verloren, wurden unter freiem Him- mel abgehalten. Sowohl die Herrschaft Schellenberg als auch die Grafschaft Vaduz bildeten ein eigenes Gericht. Die Vorsteher dieser Gerichte waren die Landammän- ner, welche auf zwei Jahre von den Wahlberechtigten der jeweiligen Landschaft gewählt wurden. Ausser dem Landammann urteilten zwölf ebenfalls gewählte Beisit- zer, auch Richter oder in den Verhörtagsprotokollen Geschworene genannt.25 Sie alle hatten keine juristische Ausbildung und waren Laienrichter. Die Gerichte waren für die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit zuständig. Die Landammänner erfüllten auch polizeiliche Auf- gaben, besorgten das Vormundschaftswesen, nahmen Steuern ein und beglaubigten.26 Ausserdem gehörten einem Gerichtsverband auch ein Schreiber und ein Ge- richtsweibel an. Der Schreiber protokollierte die Verhöre und stellte Urkunden aus, die der Landammann besie- gelte, während der Gerichtsweibel Verbrechen anzeigte und Pfändungen vornahm. Appellationsinstanz für die durch die oben beschriebenen Gerichte gefällten Urteile war das Hofgericht in Vaduz. Es bestand aus Landvogt, Landschreiber, den Landammännern und den Geschwo- renen. Die höchste und letzte Appellationsinstanz waren die Reichsgerichte.27 Im untersuchten Zeitraum bestand das Verhörtags- gremium, welches hinter verschlossenen Türen tagte, meist aus Landvogt oder Oberamtmann, Landammann (als Vertreter der Landschaft – ein Relikt des Zeitge- richts) und Amtsschreiber. Es gab aber auch Verhörtage, wie die 1692 in Vaduz gehaltenen, an denen wesentlich mehr Personen beteiligt waren. In der ersten Jahres- hälfte von 1692 hatte noch der Hohenemser Hofmeister Kleckler den Vorsitz bei Verhörtagen in Vaduz. Ihm zur 
Seite standen Landvogt Leonhard Frey von Schönstein, Rentmeister Johann Franz Schenz und Landammann Christoph Walser.28 Bei den allerersten Verhören waren ausserdem noch zwei Geschworene zugegen.29 Erst in der zweiten Jahreshälfte übernahm der Landvogt den Vorsitz und hielt die Verhöre zusammen mit dem Amts- schreiber Franz Bernhard Abegg30 und je nach Gerichts- ort mit den Landammännern Christoph Walser (Vaduz) und Andreas Büchel31 (Schellenberg). Die Verhörtage zu Ruggell hingegen fanden in einem verhältnismässig kleinen Kreis statt. An den Verhörtagen im Mai und im Juni 1703 nahmen nur Landammann An-
	        

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