Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

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– wie sie an anderer Stelle festhält – durch eine im in- ternationalen Vergleich gesehen sehr niedrige Einbür- gerungsquote kennzeichnet. Auch Deutschland, Öster- reich und die Schweiz hätten restriktive Einbürgerungs- bestimmungen. Allerdings läge deren durchschnittliche Einbürgerungsquote in den Jahren 2002 bis 2010 bei 1,59 (Deutschland), 2,64 (Schweiz) und 3,16 (Österreich) Prozent, während die liechtensteinische Quote nach der Bürgerrechtsrevision im Jahr 2008 von zirka 1,5 auf gut 0,8 Prozent gesunken sei. Die Ungleichstellung von Frauen in Einbürgerungs- fragen dauerte im Falle Liechtensteins aussergewöhnlich lange an und verdient deshalb besondere Beachtung. Erst 1996 konnte diese endgültig aufgehoben werden. Wie Regula Argast in ihrer sich über zwei Jahrhunderte erstreckenden Betrachtung betont, hätten «vormoderne Dynamiken, die über die Zugehörigkeit der Frauen zum Gemeinwesen bestimmten ... bis weit ins 20. Jahrhun- dert hinein» (S. 105) weitergelebt und sich mit den Prin- zipien der modernen Staatsbürgerschaft verbunden. Die insgesamt vier Bände des Projekts ‹Einbürgerungen› des Historischen Vereins stellen nicht nur eine detail- und quellenreiche und mit vielen Fallbeispielen verse- hene Darstellung der Einbürgerungspolitik und -praxis des 19. und des 20. Jahrhunderts dar, sondern bieten darüber hinaus auch Denkanstösse für eine zukünftige liechtensteinische Einbürgerungspolitik. Wie die akri- bisch erarbeiteten Studien zeigen, hat sich Liechtenstein im Verlaufe von zwei Jahrhunderte nur sehr langsam von traditionellen und teilweise sogar vormodernen Einbürgerungsvorstellungen gelöst und dabei mehr auf immer wieder vorgebrachte Forderungen reagiert, denn die Einbürgerungsgesetzgebung aktiv mitgestaltet. Anschrift der Autorin Dr. phil. Martina Sochin 
D’Elia, Auf Berg 36, FL-9493 
Mauren 
Auch wenn, so Veronika Marxer, Forderungen wie die 30-jährige Wohnsitzfrist und der Verzicht auf die an- gestammte Staatsbürgerschaft auf eine restriktive Aus- legung des liechtensteinischen Bürgerrechts schliessen lassen, könne der Bürgerrechtsrevision von 2000 «trotz ihrer Rückwärtsgewandtheit» (S. 181) auch eine gewisse Fortschrittlichkeit attestiert werden. Fortschrittlichkeit in dem Sinne, als dass die Bürgerrechtsgesetzgebung im Jahr 2000 einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung auf- nahm, was beispielsweise in der Schweiz bis heute nicht der Fall ist. Mit dem von der Projektleiterin 
Regula Argast verfassten Schlussbericht erhalten die drei Fallstudien eine weitere wichtige Ergänzung, die über eine reine Zusammenfas- sung des in den drei Einzelstudien schon Genannten hi- nausgeht. Regula Argast fasst die wichtigsten Prämissen der einzelnen Forschungen nochmals zusammen, geht dann aber dazu über, langfristige über den ganzen Bear- beitungszeitraum vom frühen 19. Jahrhundert bis in die Gegenwart stattgefundene Entwicklungen aufzuzeigen und liefert damit zusätzliche wichtige Forschungsergeb- nisse. Drei Themenkreisen, die sich im Rahmen der mehr- jährigen Projektarbeit als für Liechtenstein besonders re- levant erwiesen hätten, widmet sie sich ausführlich, näm- lich dem Verhältnis von Staat und Gemeinden, dem Ver- hältnis zwischen dem Eigenen und dem Fremden und dem Verhältnis zwischen den Geschlechtern. Aber auch die Bedeutung der Staatsform und des Fürstenhauses für die Entwicklungen im Bürgerrecht sowie der Einfluss Österreichs und später der Schweiz kommen in ihren zu- sammenfassenden Schlussfolgerungen zur Sprache. Für das Verhältnis zwischen Staat und Gemeinden macht Regula Argast drei Phasen aus, in denen der Staat die Kompetenzen der Gemeinden in Einbürgerungsfra- gen je nachdem beschnitt oder erweiterte. Über Jahr- zehnte hinweg hatten die liechtensteinischen Gemein- den über umfassende Rechte in Sachen Einbürgerungen verfügt, seit 1974 hingegen kann ein schrittweiser Abbau der umfassenden Gemeindekompetenzen festgestellt werden. Das Verhältnis von «eigen» und «fremd» betreffend spricht Regula Argast die restriktive liechtensteinische Einbürgerungspraxis als eine «ausserordentlich bestän- dige Tradition» (S. 96) an, die sich heute beispielsweise Kapitel_7_Rezensionen.indd   17211.06.13   15:49
	        

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