Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

89 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 111, 201221 
 StAA/Kempten A 3012, unfoliert (o.D. [1685/1686]): Rupert von Bodman an Kaiser Leopold I. (Entwurf). 22 Zitiert nach Gurt: Kaufvertrag 1699 (1999), S. 27 23  StAA/Kempten A 2904, fol. 2r–5v und 6r–8v (18. Mai 1703): Ad- modiationsrecess. 24 Vgl. Seger: Hohenems (1958), S. 102. 25  StAA/Kempten A 2904, fol. 9r (20. Juli 1703): Ratifikation Rupert von 
Bodman. 
ergebenden Aufgaben wie den Einzug der Gefälle, die Bestreitung der Ausgaben und die Rechnungslegung sollten die Landschaften selbst besondere Personen bestellen. Die bislang vom Oberamt besorgte Finanz- verwaltung wäre somit weitgehend von landschaft- lichen Amtsträgern ausgeübt worden: Hier wurde den Landschaften viel zugetraut und viel vertraut. 5.  Die «administration der justiz und handthabung der hochen und nideren jurisdictionalien, regalien, herr- lichkheiten, vorst und wildtpann ÿber die grafschaft Die gescheiterte Admodiation an die Landschaft – Unterschriften unter dem Admodiationsrezess von 1703 (Landammann Peter Walser, Johann Conrad Schreiber, Johann Christoph 
Walser).Vaduz» 
aber sollte den «herren oberbeamten zue Ho- henems» aufgetragen werden, wofür ihnen 100 Gul- den aus dem Admodiationsgeld zugestanden hätten. Somit wären das Oberamt in Vaduz aufgehoben und die in Hohenems sitzenden Amtleute auch für Va- duz zuständig geworden. Konkret sollte monatlich oder vierteljährlich ein Hohenemser Beamter nach Vaduz reisen, dort die «ambtsverhör» halten und die Kanzleigeschäfte erledigen. Dringliche Angelegenhei- ten, etwa die «anlegung der arresten», die «handtha- bung der freveler», die Ausfertigung von Verträgen, Briefen, Quittungen usw. aber sollte «ein ambtstra- gender landtammann ... vornemmen» und davon nachträglich Abschriften nach Hohenems schicken. 6.  Die übrigen Artikel betrafen den Schutz der Land- schaften vor den Gläubigern, Schadenersatzrege- lungen (unter anderem für den Fall, dass die Graf- schaft vor Ablauf der Admodiationsjahre verkauft werden sollte) und die Reduktion des Admodiations- quantums in Fällen von Kriegen, Seuchen oder ande- ren Unglücksfällen. Der Vertrag wurde unterschrieben und gesiegelt vom amtstragenden Landammann Peter Walser (um 1650– 1729) und von den Alt-Landammännern Johann Conrad Schreiber (um 1664–1730) und Johann Christoph Walser (um 1651–1738). Rupert von Bodman ratifizierte den Vertrag am 20. Juli 1703. Dabei drückte er seine «gnädigste zueversicht und hoffnung» aus, dass sich die Landschaften über eine Erhöhung des Admodiationszinses auf 5’000 Gulden nach drei Jahren «nit beschwehren werden», sofern es «gute, fruchtbare und fridliche jahr sein würden».25 Was nun noch fehlte, war die Ratifikation durch Kaiser Leopold I. Am 18. September 1703 musste Bod- man jedoch feststellen, dass die «kaÿserliche allergnä- digste ratification ... nit beÿgebracht» werden konnte. Kapitel_4_Frommelt.indd   8922.10.12   12:34
	        

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