Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

199 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 111, 201236 
 Abänderung von § 92 der Verfassung vom 11. Oktober 1901, LGBl.. 1901, Nr. 5. 37  Geschäftsordnung vom 29. März 1863 für den Landtag des Für- stentums Liechtenstein, LGBl. 1862, Nr. 1. 38  Landtagsprotokoll vom 9. Januar 1863. 39  Die Geschäftsordnung von 1863 wurde erst 1969 durch Gesetz aufgehoben, anschliessend erliess der Landtag – gestützt auf Art. 60 der Verfassung – eine Geschäftsordnung, die allein von Land- tagspräsident Alexander Frick unterzeichnet wurde. Der Landtag stellte damit seine eigene Zuständigkeit in Bezug auf die Ge- schäftsabläufe klar. 40  In den ersten fünf Jahren wurde der Landtag durch eine fürstliche Verordnung einberufen, die auch im Landesgesetzblatt publi- ziert wurde. Davon kam man allerdings bereits 1869 wieder ab. Im Landesgesetzblatt veröffentlicht wurde erst wieder die Land- tagseinberufung von 1914. Seit 1922 wurden alle Landtagsein- berufungen als fürstliche Verordnungen im Landesgesetzblatt publiziert. 
1870 Hausiergesetz 1870 Bauordnung 1870  Pensionsgesetz für Elementarschullehrer 1871 Rheinschutzbauten 1871  Rüfeschutzbauten 1872  Konzession Spielbank 1872 Jagdgesetz Daneben mussten auch die Standardtraktanden – Bud- getbewilligung und Genehmigung der Staats- oder Lan- desrechnung – behandelt werden. Von Gemeinden und Privaten kamen zahlreiche Subventions-, Beitrags- und Unterstützungsgesuche. Aus heutiger Sicht erscheint es merkwürdig, dass die gesamte Verwaltung Aufgabe der Regierung war, der Landtag aber dennoch zahllose Sub- ventionsgesuche zu behandeln hatte. Die Rechtsgrund- lage, auf der der Landtag solche Beiträge gewährte, ist unklar. Möglicherweise war gerade der Umstand, dass es für finanzielle Beiträge des Landes keine klaren Rechts- grundlagen gab, die Ursache dafür, dass man sich direkt an den Landtag wandte, der ja in Bezug auf das Bud- get die Finanzkompetenz hatte. Solche Unterstützungen wurden im Übrigen sehr häufig positiv entschieden, die Sanktion des Fürsten war nicht nötig. Der Landtag wurde jedes Jahr mit einer feierlichen Landtagssitzung eröffnet. Diese Eröffnungssitzung hatte einen festen Ablauf und hatte (bzw. hat bis heute) einen rituellen Charakter. Der Landtag wurde durch den Lan- desfürsten einberufen.40 
Die Einberufung erfolgte von 1863 bis 1901 jeweils auf einen Tag zwischen dem 15. 
nung weitgehend der Verfassung von Hohenzollern-Sig- maringen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die wichtigsten Bestimmungen über die Geschäftsbe- handlung übernommen wurden, dass aber manche Be- stimmungen vereinfacht 
wurden. Landtagsbeschlüsse und Arbeitsweise Im Folgenden soll noch ein knapper Überblick über die Tätigkeit des Landtags in den ersten Jahren nach 1862 und seine Arbeitsweise gegeben werden. Betrachtet man den «Output» des Landtags in den ersten zehn Jahren seines Bestehens, so wird deutlich, welche Energie und welcher Reformwille im Landtag steckten – auch wenn natürlich die Hauptarbeit von Landesverweser Karl Haus von Hausen geleistet werden musste. Zumindest die dringenden Reformen wurden innerhalb eines Jahr- zehnts abgearbeitet. Der Landtag verabschiedete fol- gende Gesetze: 1863 Geschäftsordnung des Landtags 1863 Erneuerung des Zollvertrags mit Österreich 1863 Benützung der Gewässer (Wasserrecht) 1863 Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechts 1864 Zehntablösungsgesetz 1864 Gemeindegesetz 1864 Sparkassagesetz 1864 Landesvermessung 1865 Steuergesetz 1865 Waldordnung 1865 Feuerpolizeigesetz 1865 Gewerbeordnung 1865 Viehzucht 1865 Rheinwuhrgesetz 1865  Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1866 Markenschutzgesetz 1867 Verbesserung der Alpwirtschaft 1868  Baukonkurrenzpflicht bei Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten 1869 Errichtung eines Landesschulrats 1869 Eisenbahngesetz 1869 Armengesetz 1869 Fischereigesetz 1870  Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden Kapitel_9_Vogt.indd   19922.10.12   13:31
	        

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