Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

198Vogt Paul: «Das Schwierigste, der Anfang, ist 
geschafft» 
den, doch war diese fürstliche Bestätigung in der Praxis eine Selbstverständlichkeit. In Einzelfällen wurde sie gar schon im Voraus erteilt. Dieser Unterschied ist bezeich- nend dafür, dass die liechtensteinische Verfassung über- all dort, wo es um die Rechte des Landtags ging, etwas fortschrittlicher war als die Sigmaringer. In Hohenzollern-Sigmaringen bildete die Geschäfts- ordnung des Landtags einen integrierenden Bestandteil der Verfassung. In diesem Punkt folgte Liechtenstein der Rezeptionsvorlage nicht: Die Geschäftsordnung wurde aus der Verfassung herausgenommen und als separates Landesgesetzblatt37 publiziert – es war das erste Landes- gesetzblatt überhaupt. Sie war offenbar schon vor dem ersten Zusammentreten des Landtags vom Landrat be- raten und dem Fürsten zur Sanktion zugeleitet worden. Der Fürst aber legte Wert darauf, dass die Geschäfts- ordnung vom Landtag beraten werden sollte. Er wollte nicht einfach die Hohenzollern’sche Geschäftsordnung übernommen haben, sondern eine, die den liechten- steinischen Verhältnissen entsprach.38 Die Frage, ob der Landtag die Zuständigkeit für die Geschäftsordnung nicht für sich allein hätte reklamieren können, stellte sich den Abgeordneten nicht. Die Verfassung von 1862 ent- hielt zur Geschäftsordnung keine Ausführungen, wes- halb diese wie ein Gesetz behandelt wurde. Erst die Ver- fassung von 1921 legte in Art. 60 fest, dass der Landtag seine Geschäftsordnung in eigener Kompetenz erliess.39 Inhaltlich folgte Liechtenstein auch bei der Geschäftsord- 
Gesetzesvorlagen nur vom Landesfürsten in den Land- tag eingebracht werden (§ 67), während in Vaduz das Initiativrecht sowohl dem Landesfürsten wie auch dem Landtag zustand (§ 41). Dass die Liechtensteiner dieses Recht behaupteten, zeigt, wie sehr sie sich dessen Bedeu- tung bewusst waren. Ein weiterer Unterschied zur Sigmaringer Verfas- sung bestand darin, dass der Sigmaringer Landtag nach Bedarf, aber mindestens alle drei Jahre einmal (und zwar im Herbst) einberufen werden musste (§ 112 der Verfassung), während der Landtag in Vaduz jedes Jahr (und zwar in der Zeit zwischen dem 15. und 31. Mai) ordentlich einberufen werden musste (§ 92). Die verfas- sungsmässige Pflicht zur jährlichen Einberufung stärkte den Landtag wesentlich. Eine Einberufung im Frühjahr erwies sich jedoch wegen der Budgetbewilligung als un- günstig, weshalb diese Verfassungsbestimmung 1901 so abgeändert wurde, dass der Landtag zwischen dem 15. und 31. Oktober einberufen werden musste.36 Schliesslich bestand ein Unterschied zur Sigmaringer Verfassung auch darin, dass der liechtensteinische Land- tag das Recht hatte, den Landtagspräsidenten und -vize- präsidenten selber zu wählen (§ 97), während der Sig- maringer Landtag dem Landesfürsten nur einen Dreier- vorschlag machen durfte, aus dem der Landesfürst dann den Landtagsdirektor bestimmte (§ 137). Zwar mussten auch der liechtensteinische Landtagspräsident und -vize- präsident nachträglich vom Landesfürsten bestätigt wer- Die Wahlmänner versammelten sich bis 1894 im Schloss Vaduz zur Wahl der Abgeordneten (links). Ab 1898 war das Hotel Schlössle (rechts) Versammlungslokal der Oberländer Wahlmänner, die Unterländer trafen sich im «Batliner’schen» Gasthaus (Rössle) in Mauren. Kapitel_9_Vogt.indd   19822.10.12   13:31
	        

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