Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

18Frommelt Fabian: Der Kauf der Grafschaft Vaduz am 22. Februar 
1712 
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Das Ober- land und die Oberländer Bevölkerung verfügen über eine weit vor 1712 zurückreichende Tradition, in der die kommunal-landschaftliche Selbstverwaltung eine zentrale Stellung einnimmt. Der erste liechtensteinische Historiker, der aus Mauren stammende Peter Kaiser (1793–1864),13 leitete daraus in seiner «Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein» (1847)14 die Grundlagen für eine bürgerliche Identität ab.15 Dieses bürgerliche Identi- fikationsangebot rückte in der stärker auf die Obrigkeit ausgerichteten liechtensteinischen Geschichtsschrei- bung des späteren 19. und frühen 20. Jahrhunderts16 in den Hintergrund: Eine geistige Entwicklung, die nicht ohne Auswirkung auf die liechtensteinische Mentalität, Gesellschaft und Politik blieb. Auch durch die Rückfüh- rung der Anfänge des Oberlands auf den Kauf der Graf- schaft Vaduz 1712 und damit auf einen rein herrschaft- lichen Vorgang droht die ständische und, wenn man so will, proto-demokratische17 Traditionslinie verdeckt zu 
werden. Der Kauf der Grafschaft Vaduz am 22. Februar 1712 in drei Lebensbildern Die Vorgänge rund um den Kauf der Grafschaft Vaduz18 werden im Folgenden anhand dreier Lebensbilder zu vier Zeitgenossen dargestellt, die direkt in den Verkauf und dessen Vorgeschichte involviert oder unmittelbar davon betroffen waren. Es sind dies das Brüderpaar Ferdinand Karl und Jakob Hannibal III., Grafen von Ho- henems zu Vaduz, dann Fürst Johann Adam I. Andreas von Liechtenstein und schliesslich Landammann Basil Hoop. Mit diesen vier Personen geraten die Motivati- onen und Absichten der Verkäufer und des Käufers ins Blickfeld, aber auch die Sorgen, Nöte und Hoffnungen der Untertanen. Diese vier Männer – Frauen nahmen in diesem Zusammenhang keine prominente Rolle ein – stehen jeweils beispielhaft auch für einen grösseren Personenkreis: Für die gräfliche Familie Hohenems und, wenn man den Kreis noch weiter fasst, für den schwä- bischen Grafenstand überhaupt, für die fürstliche Fami- lie Liechtenstein und für die nach Rangerhöhung stre- benden gefürsteten Familien sowie, im Fall Basil Hoops, für die Vaduzer Bevölkerung bzw. für den «Gemeinen Mann». 
Die Landschaft6 
verfügte über eigene Organe und Insti- tutionen – den Landammann, die zwölf Gerichtsleute, den Landeshauptmann und den Landsfähnrich, die Landschaftskassa und das Landschaftsarchiv (sog. Lands- lade). Durch ihre Organe übte sie verschiedene von der Herrschaft delegierte Selbstverwaltungsaufgaben aus, so im Gerichts-, Steuer- und Militärwesen. Herrschaft und Landschaft schlossen mehrfach Verträge ab, besonders über die Finanzierung der dem Heiligen Römischen Reich deutscher Nation und dem Schwäbischen Reichs- kreis geschuldeten Beiträge, der sog. Reichs- und Kreis- lasten (Verträge von 1577, 1584, 1614, 1688 und 1696). Als Repräsentation der Untertanen gegenüber der Lan- desherrschaft kam der Landschaft eine wichtige poli- tische Funktion zu. Die landschaftliche Verfassung gilt als Sondertyp der in der frühen Neuzeit verbreiteten ständischen Verfassung.7 Diese hier kurz skizzierte Stellung der Landschaft Va- duz verdeutlicht die lange, im Spätmittelalter wurzelnde verfassungsmässige, administrative und politische Tra- dition des Oberlands. Sie wird begleitet durch eine er- staunliche Stabilität der Familiennamen, die teilweise ins 16. Jahrhundert zurückreicht. Nach Einschätzung von Volker Press bestand hier «eine Kontinuität der Fami- lienverbände von fast europäischer Einmaligkeit, mit der manche Adelsgesellschaften nicht konkurrieren können».8 Die weit vor 1712 zurückgehende Geschichte des Oberlands spiegelt sich schliesslich auch in der Ge- schichte der Begriffe «Oberland» und «Unterland».9 Denn die sprachliche Bezugnahme auf ein wenn noch nicht staatsrechtlich, so doch herrschaftlich, administra- tiv und mentalitätsmässig zusammengehörendes «oben» und «unten» findet sich schon vor 1712: Spätestens 1688 sind die Bezeichnungen «undere herrschafft Schellen- berg» und «obere graffschaft Vaduz» belegt.10 Im 18. und frühen 19. Jahrhundert dann war die Rede von der «oberen und unteren Landschaft» oder der «oberen und unteren Herrschaft» allgemein üblich. Die heutigen Be- griffe «Oberland» und «Unterland» aber sind erst Mitte des 19. Jahrhunderts aufgekommen: Der früheste bislang bekannte Beleg findet sich 1845 in einer Viehzucht-Ver- ordnung.11 Die Verfassung von 1862 verwendete die Be- griffe noch nicht. Erst das Wahlgesetz von 1878 schuf die beiden Wahlkreise Oberland und Unterland, die dann in die Verfassung von 1921 eingingen.12 Kapitel_1_Frommelt.indd   1822.10.12   13:20
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.