Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

196Vogt Paul: «Das Schwierigste, der Anfang, ist 
geschafft» 
Verfassung vom 26. September 1862 (abgebildet ist der erste Druck). 
Fürstlicher Erlass vom 26. September 1862 zur Einführung der Verfassung und der Organisationsverordnung von 
1862. 
Gegensatz dazu auch Elemente einer ständischen Vertre- tung. Insgesamt gab es in Sigmaringen 17 Abgeordnete: zwei Vertreter der fürstlichen Standesherren (den Für- sten Thurn und Taxis sowie Fürstenberg), ein Vertreter der Geistlichkeit und 14 Vertreter der Gemeinden. Die letzteren wurden indirekt auf sechs Jahre gewählt. Auch in Liechtenstein wurden die Abgeordneten ursprünglich nach dem Sigmaringer Vorbild indirekt für sechs Jahre gewählt, wobei jeweils die Hälfte der Abgeordneten nach drei Jahren neu gewählt wurde. Damit wurde eine grössere Kontinuität im Landtag bezweckt. Einzigartig war die Bestimmung in der liechtenstei- nischen Verfassung, dass der Fürst drei Abgeordnete ernennen konnte. Eine staatspolitische Begründung da-für 
ist nicht zu finden; die Idee stammte vermutlich von Linde und kam erst ganz am Schluss noch in die Verfas- sung.31 Eine mögliche Begründung hätte lauten können, dass der Fürst besonnene Männer ernennen werde – auf jeden Fall kam in diesem Ernennungsrecht auch ein ge- wisses Misstrauen gegenüber demokratischen Wahlen zum Ausdruck. Es ist auch ein Zusammenhang mit dem Zweikammersystem in Österreich zu vermuten: Wäh- rend die Parlamentarier des Abgeordnetenhauses von den Landtagen gewählt wurden (also indirekt), hatte der Kaiser das Recht, die Mitglieder des Herrenhauses zu ernennen. Dass die Ernennung von Abgeordneten durch den Monarchen ein Widerspruch zum Gedanken der Volksrepräsentation war, störte offenbar kaum. Für Kapitel_9_Vogt.indd   19622.10.12   13:31
	        

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