Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

190Vogt Paul: «Das Schwierigste, der Anfang, ist 
geschafft» 
–  Verordnung betreffend die Veredelung der Viehzucht vom 10. Oktober 1845 –  Verordnung über das Armenwesen vom 20. Oktober 1845 –  Instruktion für die Gemeindevorsteher vom 8. April 1846 –  Verbot von Lotterien und Spielbanken vom 5. März 1847 Die Gesetzgebung des Fürsten war von einem neuen rechtsstaatlichen Bewusstsein geprägt – das staatliche Handeln sollte auf der Grundlage von Gesetzen und nicht von spontanen, willkürlichen Ermessensentschei- den erfolgen. Ähnliches gilt für die fürstliche Güterver- waltung überhaupt: Für diese wurden zahlreiche soge- nannte Normalien und Zirkulare erlassen, mit denen die Verwaltung an Regeln und Vorschriften gebunden werden sollte. Die Kehrseite dieser Medaille war eine zunehmende Bürokratisierung, der Glaube, dass lokale Besonderheiten ausgemerzt werden sollten und die Ar- beitsprozesse in der fürstlichen Verwaltung durch neue Vorschriften und Formulare vereinheitlicht und rationa- lisiert werden konnten. Dabei kam es auch zu Überre- glementierungen: Im Fürstentum machten manche der umständlichen Vorschriften überhaupt keinen Sinn und unterstrichen eigentlich nur die mangelnde Ortskenntnis der fürstlichen Reformer in Wien. Dazu ein Beispiel: Das Gemeindegesetz von 1842 war sicher gut gemeint, eine Gemeindereform war auch unbestritten notwendig. Das Gesetz mag aus juristischer Sicht durchdacht gewesen sein, aus ihm sprach aber ein absolutistischer Geist, der sich nicht um die realen Voraussetzungen in Liechten- stein kümmerte und die Vorsteher und Gemeindevertre- ter nicht in die Verantwortung einband. Es ist beispiels- weise schwer vorstellbar, dass die Gemeindevertreter die Vorschriften im Gemeindegesetz über die Rechnungsle- gung verstanden – eine tatsächliche Umsetzung dieser Vorschriften war eine völlig unrealistische Erwartung. Charakteristisch für das verstärkte rechtsstaatliche Bewusstsein des Fürsten und der fürstlichen Verwaltung war die Einstellung der automatischen Rezeption der Nachtragserlasse zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz- buch – ein Automatismus, der mit der Eigenstaatlichkeit nur schwer vereinbar war. Ab 1843 wurden alle Neue- rungen zum ABGB durch fürstliche Erlasse übernom- men und für Liechtenstein eigens gedruckt und publi- 
–  Gesetz über Ausspähung (Spionage) und Falschwer- bung vom 15. Januar 1843 –  Gesetz über Auswanderungen und unbefugte Abwe- senheit vom 15. Januar 1843 (Auswanderungspatent) –  Einstellung der automatischen Rezeption der österrei- chischen Gesetzgebung zur Rechtspflege gemäss Pa- tent vom 16. Oktober 1819 vom 20. Januar 1843 –  Organisation des Hohenzollern-Liechtensteinischen leichten Bataillons vom 10. April 1843 –  Aufhebung des Tratt- und Atzungsrechtes vom 20. Juni 1843 – Polizeiordnung vom 14. September 1843 –  Verordnung über die Kundmachung der Gesetze und Verordnungen vom 31. März 1844 Fürst Alois II. (1796–1858) Kapitel_9_Vogt.indd   19022.10.12   13:31
	        

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