Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

175 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 111, 
2012Literatur 
(Auswahl) Bergmann, Joseph: Die Reichsgrafen von und zu Hohenembs in Vorarlberg. Dargelegt und beleuchtet in den Ereignissen ih- rer Zeit, vom Jahre 1560 bis zu ihrem Erlöschen 1759. Wien, 1861. Büchel, Johann Baptist: Geschichte des Fürstentums Liechten- stein. Buchs, 1912. Falke, Jacob von: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechten- stein. 3 Bde. Wien, 1868–1882. Frommelt, Fabian: Der Kauf der Grafschaft Vaduz am 22. Fe- bruar 1712. Ein Kleinterritorium zwischen gräflichem Ruin und fürstlichem Prestigestreben. Festvortrag an der Jubilä- umsfeier «300 Jahre Liechtensteiner Oberland», Vaduzer Saal, 22. Februar 2012. Gurt, Claudius (Bearbeiter): Kaufvertrag der Herrschaft Schel- lenberg 1699. Edition. Hrsg. vom Liechtenstein-Institut. Va- duz, 1999. Haupt, Herbert: «Der Namen und Stammen der Herren von Liechtenstein.» Biographische Skizzen. In: Der ganzen Welt ein Lob und Spiegel. Das Fürstenhaus Liechtenstein in der frühen Neuzeit. Hrsg. von Evelin Oberhammer. Wien und München, 1990, S. 213–221. Holenstein, André: Die Verfassung im vorkonstitutionellen Zeitalter. Zur Struktur und Funktion der Untertanenhuldi- gung im Fürstentum Liechtenstein. In: Jahrbuch des Histo- rischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (JBL) 90 (1991), S. 283–299. In der Maur, Carl von: Die Gründung des Fürstentums Liech- tenstein. In: JBL 1 (1901), S. 5–61. Kaiser, Peter: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein: nebst Schilderungen aus Chur-Rätien’s Vorzeit, 1847. Neu hrsg. von Arthur Brunhart. Vaduz, 1989. Press, Volker: Die Entstehung des Fürstentums Liechtenstein. In: Das Fürstentum Liechtenstein. Ein landeskundliches Porträt. Hrsg. von Wolfgang Müller. Bühl/Baden, 1981, S. 63–92. Press, Volker: Das Haus Liechtenstein in der europäischen Ge- schichte. In: Liechtenstein – Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Hrsg. von Volker Press und Dietmar Willoweit. Vaduz, 1987, S. 15–85. Press, Volker: «Denn der Adel bildet die Grundlage und die Säulen des Staates.» Adel im Reich 1650–1730. In: Der ganzen Welt ein Lob und Spiegel. Das Fürstenhaus Liech- tenstein in der frühen Neuzeit. Hrsg. von Evelin Oberham- mer. Wien und München, 1990, S. 11–32. Schaedler, Albert: Die alten Rechtsgewohnheiten und Lands- ordnung der Grafschaft Vaduz und Herrschaft Schellen- berg, sowie des nachherigen Fürstentums Liechtenstein. In: JBL 5 (1905), S. 
39–85. 
Die Gedenkjahre 1699 und 1712 markieren vornehmlich den Beginn der Verbindung zwischen Landesgeschichte und Fürstenhaus. Die Jubiläumsfeier 2012 wird deshalb als historischer Anlass für das ganze Land begangen. Sie kann gemeinsame Geschichtsbilder und ein Gefühl der Heimatverbundenheit vermitteln und das Bekenntnis zur liechtensteinischen Staatsform fördern. Das Gedenken an den Herrschaftsübergang von 1712 hat so Gegenwarts- bezug und aktuelle staatspolitische Bedeutung. Wie im Gesetz über den Staatsfeiertag postuliert, soll die Besin- nung auf die staatlichen Grundwerte gefördert und das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit gestärkt werden. Da die staatliche Existenz Liechtensteins wesentlich durch seine Geschichte begründet und durch den Wil- len der Landesangehörigen zur staatlichen Gemeinschaft erhalten wird, kommt dieser Zielsetzung im Zusammen- hang mit der Begehung des historischen Jubiläums hohe Bedeutung zu. Liechtensteins Geschichte und seine mo- narchische Staatsform sind Besonderheiten und machen es zum unverwechselbaren staatlichen Gemeinwesen. Sie prägen sein Selbstverständnis und stiften Identität. Im Jubiläumsjahr soll historisches Wissen vertieft werden: Wissen über –  die Vorgänge des Übergangs der Landesherrschaft an das Fürstenhaus Liechtenstein und dessen Bedeutung für die Staatswerdung; –  über die in den beiden Landschaften Unter- und Ober- land damals artikulierten überörtlichen gemeinsamen Interessen und die entwickelten demokratischen In- stitutionen; also über den Weg von den Lands- und Gerichtsgemeinden bis zu den heutigen Wahlkreisen Oberland und Unterland; –  über das Verhältnis zwischen Monarchie und Demo- kratie als einem besonderen Gestaltungselement der liechtensteinischen Staatsordnung; also über die Ver- ankerung der Staatsgewalt, der Gerichtsgewalt, der Souveränität in Fürst und Volk. Das historische Gedenken und Erinnern soll weiter führen zum Nachdenken über den Wert staatlicher Zu- sammengehörigkeit und zum Bewusstsein, dass diese Zusammengehörigkeit von jeder Generation ständig ge- pflegt und sorgfältig bewahrt werden muss. Schliesslich darf das Jubiläum auch Anlass zu Dank sowie zu Zeichen und Akten der Solidarität in verschie- denen Formen und in verschiedener Richtung sein. Kapitel_7_Ospelt.indd   17522.10.12   12:44
	        

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