Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

167 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 111, 201241 
Testament vom 17. Juli 1711. 42 Regent 1711–1740. 43 Karl VI., Regent 1711–1740. 44 Karl VI., Regent 1711–1740. 45  Vgl. dazu: Holenstein, André: Die Verfassung im vorkonstitutio- nellen Zeitalter. Zur Struktur und Funktion der Untertanenhuldi- gung im Fürstentum Liechtenstein. In: JBL 90 (1991), S. 
283–299. 
Verträge zu halten. Die Huldigung erfolgte nach einem bestimmten Zeremoniell mit festgelegten Handlungse- lementen. Der Huldigungsakt wurde angesichts seiner rechtlichen Bedeutung in einem ausführlichen Protokoll festgehalten. Das Fürstentum Liechtenstein bildet bis heute mit sei- nem Festhalten an der Erbhuldigung des Landtags eine Ausnahme unter den Staaten der Neuzeit. Die ebenfalls durchgeführten allgemeinen Huldigungsfeiern für die 
fenpflichtigen Männer. Volljährigkeit und Waffenpflicht begannen mit erfülltem 15. Altersjahr. Im Gegensatz zu früheren Herrschaftswechseln waren die Landesherren aus dem Fürstenhause Liechtenstein bei den Huldigungen selbst nicht persönlich zugegen. Sie liessen sich durch einen bevollmächtigten Gesandten vertreten. 1712 übernahm der für die Herrschaft Schel- lenberg tätige fürstliche Landvogt diese Funktion. Der Huldigungsakt hatte Vertragscharakter, der auch im Wechsel von Rede und Gegenrede zum Aus- druck kam. Dem neuen Landesherren standen jeweils die Landschaften gegenüber als geordnete Verbände mit ihren gewählten Vertretern, den Landammännern und Richtern. Mit der Leistung des Huldigungseids wurde die rechtmässige Herrschaft des Landesherrn anerkannt. Die Ausübung der Herrschaft war mit der Pflicht verbunden, dabei altes Recht, Herkommen und «Huldigung der Landschaften Vaduz und Schellenberg … bei dem Schloss Vaduz». Von Eugen Zotow gestaltete Briefmarke (1939). Im Gegen- satz zu dieser Huldigung von 1718 fand die Huldigung von 1712 im Zentrum von Vaduz statt. Kapitel_7_Ospelt.indd   16722.10.12   12:43
	        

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