95 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 110, 201191
Darunter versteht man, wenn jemand erst im Nachhinein Gründe für einen Flüchtlingsstatus schafft, indem er sich beispielswei- se öffentlich negativ über seinen Herkunftsstaat äussert. (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 101/1198 vom 24. September 1998.) 92 VBI-Entscheid Nr. 1998/3 vom 21. September 1998, S. 9. – Vgl. Emark 1995/7 S. 68. 93 VBI-Entscheid Nr. 1995/9 vom 11. Mai 1995, S. 8. 94 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 145/1996 vom 26. November 1996, S. 2. 95 Landtagsprotokoll vom 15. September 1994. 96 Hier und im Folgenden nach Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 145/1996 vom 26. No-vember 1996. 97 Landtagsprotokoll vom 15. Mai 1997. 98 LGBl. 1998/Nr. 107: Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz). 99 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 145/1996 vom 26. November 1996, S. 6. 100 Ebenda, S. 6–7. 101 Ebenda, S. 82. 102 Ebenda, S. 81 103 Liechtensteiner Volksblatt vom 7. Juli 1998, S. 3. 104 Hier und im Folgenden nach Telefongespräch mit Herrn Lam- pert, «Verein für Flüchtlingshilfe» vom 17. Oktober
2001.
Schaltstelle zwischen dem Land und dem «Verein für Flüchtlingshilfe». Zum heutigen Zeitpunkt unterhält der Verein dreieinhalb Arbeitsstellen.
gaben sich einzelne Änderungswünsche und Fragen zu gewissen Gesetzesartikeln, welche die Regierung über- arbeiten und abklären musste. Mit Stellungnahme der Regierung an den Landtag Nr. 7/1998 vom 10. Februar 1998 unterbreitete die Regierung die redigierte Gesetzes- vorlage. Am 1. und am 2. April 1998 erfolgte im Landtag die zweite Lesung; das Gesetz wurde verabschiedet und trat per 1. Juli 1998 in Kraft.98 Der Regierung hatte das Gesetz im Bericht und An- trag an den Landtag wie folgt charakterisiert: «Mit die- sem neuen Gesetz ... [ist] nicht nur eine Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Flüchtlingen und Schutzbedürf- tigen geschaffen [worden], sondern ... auch [für] die Auf- nahmeeinrichtungen für Flüchtlinge ...».99 Im Weiteren enthalte das Gesetz «... detaillierte Bestimmungen in bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Asylgewährung, die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die finanzielle Unterstützung der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, die Sozialhilfe und die internationale Zusammenarbeit.»100 Entstehung einer Flüchtlingskoordinations- stelle und eines Aufnahmezentrums Schon vor Inkrafttreten des Flüchtlingsgesetzes war sich die Regierung im Klaren, dass für Asylsuchende und Flüchtlinge der gesamte Verfahrensablauf inskünftig koordiniert und ein Aufnahmezentrum geschaffen wer- den musste. Deswegen verpflichtete die Regierung am 1. November 1996, vorerst für eine Zeit von drei Jahren, einen Flüchtlingskoordinator, welcher der Fremdenpoli- zei unterstand.101 Ebenso bewilligte der Landtag den Bau eines Aufnahmezentrums, welches südlich des Polizei- gebäudes in Vaduz erstellt werden sollte.102
Dieses Ge- bäude, das sich im Besitz des Landes Liechtenstein befin- det, konnte Mitte Juli 1998 bezogen werden.103 Das Aufnahmezentrum wird vom «Verein für Flücht- lingshilfe» geleitet.104 Die Trägerschaft des Vereins setzt sich zusammen aus der «Caritas», dem «Verein für eine offene Kirche» sowie der «Justitia et Pax». Der «Verein für Flüchtlingshilfe» unterhält mit dem Land Liechten- stein eine Leistungsvereinbarung und ist nicht im staat- lichen administrativen System eingebunden. Der oben erwähnte Flüchtlingskoordinator, welcher heute beim Ausländer- und Passamt, Abteilung Asyl, tätig ist, ist Kapitel_3_Frick_Good.indd 9526.07.11 13:45