Volltext: Jahrbuch (2011) (110)

21 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 110, 201188 
 LILA RE 1896/377: Statuten des allgemeinen Kranken-Unterstüt- zungs-Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 1894, § 14. 89  Ebenda, § 15. 90  Ebenda, § 18. 91  Ebenda, § 15. Diese Regelung wurde aber in einer Revision der Vereinsstatuten bereits nach wenigen Jahren angepasst, die Bezugsdauer gekürzt; vgl. LILA RE 1899/1587: Statuten des all- gemeinen Kranken-Unterstützungs-Vereines für das Fürstentum Liechtenstein, 1899. 92  Ebenda, § 18. 93  So waren aus praktischen Gründen beispielsweise nur Mitglieder aus Schaan oder Vaduz, den beiden zentral gelegenen Orten des Landes, als Vereinspräsidenten oder Kassiere wählbar. Vgl. § 32 der Vereinsstatuten. 94  LILA RE 1896/377: Kranken-Unterstützungs-Verein Statutenrevi- sion. 95  Vgl. die tabellarische Darstellung bei Sommer 1978, S. 61. 96  Sommer 1978, S. 58; vgl. auch Lengwiler 20061, S. 400. 97  Vgl. Sommer 1978, S. 70. 98  Vgl. Brunhart 2000, S. 23. 99  LTP 1897, Tagesordnung der Sitzung vom 19. Juni 
1897. 
während der Dauer der Krankheit, ist gänzlich unter- sagt.»92 Wie für Versicherungsvereine üblich, war der Einzugsbereich lokal beschränkt, mit der Selbstbeschrän- kung auf Liechtenstein wurde dabei ein im Verhältnis zu den vorläufigen organisatorischen Möglichkeiten des Vereins relativ grosser Einzugsbereich gewählt, wodurch in der Administration eigens bestimmte Regelungen zur effektiveren Vereinsverwaltung eingeführt werden mussten.93 Bereits nach zwei Jahren der Vereinstätigkeit wurden zur besseren Organisation in einer Statutenän- derung Untersektionen in den verschiedenen Gemein- den des Landes eingerichtet. Sie hatten laut Statuten von 1896 den Zweck, «den Gesammtverein zu beleben, zu kraeftigen, zu foerdern und die Leitung desselben zu erleichtern.»94 
Damit stellt der Allgemeine Kranken- Unterstützungs-Verein für das Fürstentum Liechtenstein eine erste Krankenversicherung auf dem Prinzip der Hilfskassen dar, wie sie in der benachbarten Schweiz seit den 1860er Jahren einen grossen Aufschwung erlebten.95 Diese auf dem Prinzip gegenseitiger Hilfe organisierten Vereine sollten «… mit der Überwälzung des Risikos vom Einzelnen auf eine mehr oder weniger grosse Gemein- schaft, den materiell schwachen Einkommensgruppen Hilfe gegen die Wechselfälle des Lebens»96 bieten. In der Schweiz versicherte sich vor allem das handwerkliche Kleinbürgertum in diesen Vereinen gegenseitig, womit sie die Nachfolge der teilweise bis ins Mittelalter zurück- reichenden zünftlerischen Vorsorgeinstitutionen antra- ten.97 Für das bislang sehr ländliche und erst in der zwei- ten Hälfte des 19. Jahrhunderts von der Industrialisie- rung erfasste Liechtenstein sind keine derartigen Vorläu- fer nachweisbar. Der Blick ins benachbarte Ausland und die Übernahme der bereits etablierten Organisation in Vereinsform dürfte bei der Konstituierung dieses ersten Hilfsvereins eine Rolle gespielt haben. Allerdings stand der Beitritt zum Allgemeinen Kranken-Unterstützungs- Verein de facto nicht jedem Handwerksgehilfen offen, der Verein hatte durchaus einen einigermassen exklusi- ven Charakter. Der Vorstand konstituierte sich aus an- gesehenen Bürgern und Gewerbetreibenden. Ähnliches stellt auch Arthur Brunhart für die erst deutlich später gegründete Freiwillige Krankenkasse Balzers fest.98 In den ersten fünf Jahren seines Bestehens erlebte der Kranken-Unterstützungs-Verein zumindest drei Sta- tutenänderungen, die auf fehlende Erfahrungen in der Krankenversicherung und Vereinsorganisation zurück-zuführen 
sind. Denn einerseits betrafen sie vor allem die Versicherungsleistungen und Aufnahmebedingungen, andererseits sollten sie die mit verschiedenen Problemen behaftete Verwaltung des Vereins erleichtern. Bereits nach drei Jahren Vereinstätigkeit ersuchte der Kranken- Unterstützungs-Verein den Landtag und den Fürsten um die Gewährung von 
Subventionen: «Dieser nützliche Verein hat sich im Jahre 1894 gebildet und zählt heute über 250 Mitglieder. Für die gedeihliche Gestal- tung der Zukunft ist es für den jungen Verein ausserordentlich wichtig, zu Zeiten einen ergiebigen Sicherheitsfond zu schaf- fen, weil das vorrückende Alter der Mitglieder, Krankheits- epidemien etc. mit der Zeit recht grosse Anforderungen an die Vereinskasse stellen können. Auch liegt es im Interesse der Weiterverbreitung des Vereines, die jetzt noch hohen Monats- beiträge der Mitglieder mit der Zeit herunterzusetzen. Eine landschäftliche Unterstützung zu Gunsten der nützlichen Vereinszwecke erscheint daher am Platze. Nach Mitteilung der fürstl. Regierung hat Se. Durchlaucht unser Landesfürst dem Vereine über dessen Bitte eine Subvention von 200 fl. un- ter der Voraussetzung bewilligt, dass ein Beitrag von mindes- tens gleicher Höhe auch aus Landesmitteln gewährt werde.»99 Der Landtag stimmte dem Antrag um Gewährung von Landessubventionen einstimmig zu. Die Unterstüt- zung wurde in den folgenden Jahren mit dem Wachstum des Vereins und den sich langsam etwas verbessernden finanziellen Möglichkeiten des Landes kontinuierlich Kapitel_1_Vogt.indd   2126.07.11   13:44
	        

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