Volltext: Jahrbuch (2011) (110)

20Vogt Wolfgang: Der Aufbau der Krankenversicherung in 
Liechtenstein 
einer Unterbrechung war diese Unterstützung theore- tisch unbeschränkt 
verfügbar. «Hat ein Mitglied 6 Monate die Krankenunterstützung genossen, so bleibt es für 4 Monate im Genusse eingestellt; nach Verfluss dieser Zeit beginnt die Unterstützung wie von Anfang.»91 In einer zweiten Statutenrevision, nur drei Monate nach der ersten Abänderung der Vereinsstatuten, wurde für den Beitritt zum Verein neu eine Altersvorgabe ein- geführt. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Bestim- mungen, mussten Neumitglieder nun zwischen 15 und 50 Jahre alt sein. Als Vorsichtsmassnahme gegen «Simu- lanten» durften Kranke weder Arbeiten ausführen noch Versammlungen besuchen. Auch das Spazieren war nur «auf Anraten eines behandelnden Arztes, erlaubt. Der Besuch von Wirtshäusern und Versammlungen aber, 
Beiträge zwischen 50 und 70 Kreuzern. Bedingung für den Leistungsbezug war zudem ein ärztliches Zeugnis. Krankheiten, die drei oder weniger Tage dauerten, wa- ren nicht unterstützungsberechtigt88 
und der Erkrankte musste alle Arzt- oder Apothekerrechnungen selbst tra- gen.89 Damit übernahm der Verein nur eine Entschädi- gung für den entstehenden Lohnausfall, nicht aber die Arzt- und Arzneimittelkosten. Eine Pflegeversicherung und Unterstützung der Heilungskosten war damit nicht vorgesehen. Wie auch bei den Fabrikkassen üblich, wa- ren «selbstverschuldete Krankheiten» von jeder Unter- stützung ausgeschlossen.90 Damit waren auch Mitglieder mit Geschlechtskrankheiten nicht bezugsberechtigt. Im Vergleich zu den bestehenden Fabrikkrankenkassen wurde aber für die ausgenommen lange Dauer von ma- ximal sechs Monaten Unterstützung gewährt. Und mit Ansicht von Triesen um 1900 mit der Weberei (links), dem Kosthaus (Mitte) und dem Armenhaus (rechts). Kapitel_1_Vogt.indd   2026.07.11   13:44
	        

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