Volltext: Jahrbuch (2011) (110)

19 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 110, 201169 
 LILA RE 1909/545: Gewerbeinspektionsbericht, Gewerbeinspek- tor Hubert Stipperger an Regierung. 70  Ebenda. 71  Ebenda. 72  LILA SF 5 Jenny 1889/101: Gewerbeinspektor Ernst Rziha an Regierung. 73  Vgl. Kapitel «Die Gründung von Hilfskassen». 74  LGBl. 1910, Nr. 3: Gesetz vom 30. April 1910 betreffend Erlassung einer neuen Gewerbeordnung. 75  Vgl. dazu Kapitel «Die neue Gewerbeordnung von 1910, ein gescheiterter Modernisierungsversuch?»; siehe auch LVolksblatt vom 1. November 1912, Übersicht über die Fabrikkrankenkassen. 76  Für eine kurze Geschichte vgl. Beck und Gassner 1969. 77  Franz von Reding (1868–1927), aus Schwyz war von 1893 bis 1899 Kaplan in Balzers und später Pfarrer von Triesenberg. 78  Hierbei sind die Männerkrankenvereine nicht eingeschlossen. Sie leisteten aber als erste Form einer Arbeiterorganisation in Liech- tenstein und ohne die Gründung oder Protegierung durch die Fabrikleitung ebenfalls einen nicht zu unterschätzenden Beitrag in der Verbreitung des Krankenversicherungswesens. 79  Vgl. LILA RE 1894/38: Gesuch um Bewilligung der Gründungs- versammlung des Krankenunterstützungsvereins für das Fürsten- tum Liechtenstein. 80  LILA RE 1896/377: Statuten des allgemeinen Kranken-Unterstüt- zungs-Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 1894. 81  Ebenda, § 1. 82  Ebenda,§ 2. 83  Ebenda, § 10. 84  LILA RE 1896/377: Statuten des allgemeinen Kranken-Unterstüt- zungs-Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 1894, § 23. 85  Vgl. Ospelt 1972, Anhang Nr. 83; es fehlen jedoch genaue Zahlen. Vgl. auch Landtagsprotokoll (im Folgenden: LTP) 1897, Tagesord- nung der Sitzung vom 19. Juni, wo für den Erhalt von Landessub- ventionen argumentiert wird, es liege «im Interesse der Weiter- verbreitung des Vereines, die jetzt noch hohen Monatsbeiträge der Mitglieder mit der Zeit herunterzusetzen». 86  Die Statuten der Fabrikkrankenkassen sahen grundsätzlich Bei- tragszahlungen von einem Prozent vor, die bei tiefen Kassabe- ständen auch angehoben werden konnten. 87  Vgl. dazu Lengwiler, 20061, S. 400 f.; vgl. auch Rheinberger 1994, S. 314 f. Diese These müsste anhand der Mitgliederlisten einge- hender untersucht 
werden. 
attraktiveren Prämien. Wie auch die Mitgliederzahlen des allgemeinen Krankenversicherungsvereins belegen, kann damit von einer Versicherung für die breite Be- völkerung keinesfalls die Rede sein. Es ist anzunehmen, dass die meisten Vereinsmitglieder Teil des etablierten Gewerbes oder verhältnismässig gut verdienende ge- werbliche Angestellte waren.87 Für den Bezug von Leistungen berechtigt waren Mit- glieder erst nach dreimonatiger Vereinszugehörigkeit und Einzahlung der fälligen Eintrittsgebühr von einem Gulden für die ersten beiden, respektive 75 Kreuzern für die dritte Klasse, sowie Bezahlung der monatlichen 
die Regierung erfolgte am 16. März 1894.80 Erklärtes Ziel des neu gegründeten Vereins war es laut § 1 der ersten Vereinsstatuten: «Jedem Mitgliede eine durch dieses Statut bestimmte Un- terstützung im Krankheitsfalle, sowie beim Todesfalle einen Beitrag an die Beerdigungskosten zu verabfolgen, soferne diese letzteren nicht nach den Statuten eines andern Vereins, dessen Mitglied der Verstorbene war, zu bestreiten sind.»81 Der Verein verstand sich als offen und wollte die Krankenversicherung auf breiter Bevölkerungsteile aus- dehnen. Trotz dieser propagierten Offenheit galten für die Aufnahme in den Kranken-Unterstützungs-Verein eine Reihe von einschränkenden Bestimmungen, die sta- tuarisch festgehalten 
waren: «§ 2 In diesen Verein werden aufgenommen: Arbeiter und Dienstboten jeder Kategorie, insofern sie sich durch ein von einem patentierten Arzte im Lande ausgestelltes Zeugnis für gesund ausweisen, nicht schon einer Krankenkassa angehö- ren und den Bestimmungen dieser Statuten entsprechen; auch darf niemals ein Mitglied einem zweiten ähnlichen oder glei- chen Institute angehören oder beitreten.»82 Der Verein stand damit zwar auch weiblichen Mitglie- dern offen, diese konnten allerdings nur in die unterste von drei Versicherungsklassen aufgenommen werden.83 Der Grund dafür lag im vermuteten höheren Risiko, was sich einerseits in den im Verhältnis zu den Leistungen relativ hohen Beiträgen, andererseits auch in der eher zurückhaltenden Unterstützung von Wöchnerinnen nie- derschlug. Diese konnten frühestens sechs Wochen nach der Geburt Leistungen beziehen, sofern sie nach wie vor nicht erwerbsfähig waren. Weibliche Vereinsmitglieder zählten in den jährlichen Generalversammlungen aus- serdem als nicht stimm- oder wahlfähig, sie konnten sich nur per schriftliche Vollmacht durch ein männliches Ver- einsmitglied vertreten lassen.84 
Ein weiteres Kriterium, welches einen ausschliessenden Charakter hatte, waren die verhältnismässig hohen Beiträge. Wenngleich in den Vereinsstatuten keine Mindestlöhne gefordert waren, lagen die 50 bis 70 Heller, welche nach den Statuten von 1894 jeden Monat pünktlich zu entrichten waren, je nach angenommenem Einkommen zwischen 1,5 und 2,5 Lohnprozent.85 Damit waren die Beiträge eher höher angesetzt als die Beiträge, die in den Betriebskassen ge- fordert wurden.86 Mitglieder in höheren Versicherungs- klassen, das heisst primär besser verdienende Vereins- mitglieder, profitierten überdies von verhältnismässig Kapitel_1_Vogt.indd   1926.07.11   13:44
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.