Volltext: Jahrbuch (2011) (110)

17 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 110, 201155 
 LILA PA 103/34: Statuten der Kranken-Unterstützungs-Kasse für alle Arbeiter der Spinnerei und Weberei von Enderlin & Jenny a/d. Ziegelbrücke und Niederurnen, Glarus 1871, § 2. 56  LILA SF 5 Jenny 1894/1112: Fabrikordnung für die mechanische Weberei Triesen von Caspar Jenny in Triesen, 1892. 57  Ebenda, § 4. Im Falle des Auftretens von Epidemien konnte der Satz auf beachtliche fünf Prozent des Einkommens angehoben werden (vgl. dazu § 15). 58  Ebenda, § 21, dies entspricht ca. dem Lohn eines einfachen Arbei- ters von zwei Wochen. 59  LILA SF 5 Jenny 1893/42: Statuten der Kranken-Cassa der Weberei Triesen von Caspar Jenny in Triesen, durch die Regie- rung genehmigt am 28. Januar 1893. 60  Vgl. Ospelt 1972, S. 291; LILA SF 5 Jenny 1894/792: Statutenände- rung der Kranken-Cassa der Weberei Triesen von Caspar Jenny in Triesen; sowie LILA SF 5 Jenny 1901/191: Statuten der Kran- kenkassa der Weberei Triesen. 61  LILA SF 5 Jenny 1889/101: Gewerbeinspektor Ernst Rziha an Regierung, 12. Januar 1889. Inspektor Rziha stützt sich in seiner Beurteilung, dass der Betrieb nun «genügend Leute» beschäfti- ge, auf das österreichische Arbeiter-Krankenversicherungsgesetz, welches bei Betrieben 100 oder mehr Mitarbeitern eine Pflicht zur Krankenversicherung vorsah. Siehe auch Hofmeister 1981, S. 565. 62  LILA SF 5 Jenny 1889/101: Regierung an Gewerbeinspektor, 22. Januar 1889. 63  LILA SF 5 Jenny 1891/1208: Statuten der Krankenkasse der Spinnerei von Jenny, Spoerry & Cie. in Vaduz. Damit hielt die Beitragsaufteilung nach dem Deutschen Sozialversicherungs- modell Modell über den Umweg einer informellen Übernahme österreichischer Regelungen auch in Liechtenstein Einzug. Vgl. Zöllner 1981, S. 89 f. sowie zu den Ursprüngen der Arbeitgeber- verpflichtung auch ebenda, S. 77. 64  SgRV 1892/1, Nr. 639, betreffend die Fabrikkrankenkassen. 65  Vgl. Hoch 1991, S. 25. Hoch verweist dabei auch auf ärztliche Unterstützung dieses Vorhabens vgl. ebenda, Fussnote 59. 66  Vgl. LILA RE 1871/108: Statuten der Unterstützungs-Cassa für erkrankte od. verunglückte Arbeiter der mechanischen Weberei Vaduz von 1870, sowie LILA PA 103/34: Statuten der Kranken- Unterstützungs-Kasse für alle Arbeiter der Spinnerei und Webe- rei von Enderlin & Jenny a/d. Ziegelbrücke und Niederurnen, Glarus 1871. 67  LILA SF 5 Rosenthal 1911/2722: Rosenthal, neue Satzungen der Betriebskrankenkasse. 68  LILA RE 1911/385: Originalentwurf Stippergers von 
1908. 
hatte im Auftrag der Regierung bereits ein Jahr zuvor einen Entwurf für eine neue Gewerbeordnung in Anleh- nung an die österreichische Regelung mit einem verbes- serten Versicherungsschutz für Arbeiternehmer verfasst. Dieser Entwurf enthielt unter anderem ein Versiche- rungsobligatorium für die gesamte Arbeitnehmerschaft.68 Bei allen drei bestehenden Fabrikkrankenkassen hielt Stipperger eine ganze Reihe von Kritikpunkten bezüg- lich der Statuten fest. Ein Hauptkritikpunkt war, dass die im Krankheitsfall geleisteten Unterstützungszahlungen 
stand. Oder es wurden Bestimmungen erst kurzfristig festgelegt, um die Übernahme einer österreichischen Vorgehensweise zu legitimieren, wie dies beispielhaft im Fall einer auf Wunsch des Gewerbeinspektors von der Regierung erlassenen Verordnung 
geschah: «Fabriks-Kranken-Kassen dieselben haben jährlich bis spätestens Ende März des da- rauffolgenden Jahres u. zwar das erste Mal für das Jahr 1892 bis spätestens Ende März 1893 der f. Regg. Rechnungsab- schlüsse nach den im Österr. eingeführten Formularien ein- zureichen»64 Bereits kurz nach der Einsetzung der österreichischen Gewerbeinspektoren äusserten sie erste Forderungen nach einer Verbesserung des Versicherungsschutzes für die Arbeiterschaft. Ebenfalls auf eine Initiative des Ge- werbeinspektors hin wurden alle Industriearbeiter in Liechtenstein ab 1886 bei der ersten österreichischen allgemeinen Unfallversicherungs-Gesellschaft gegen Be- triebsunfälle versichert.65 Unfälle waren bislang teilweise in den Leistungen der Betriebskassen enthalten und wurden nur teilweise abgedeckt.66 Ein entsprechendes gesetzliches Unfallversicherungsobligatorium lag nach der geltenden Gewerbeordnung von 1865 nicht vor. Die Gewerbeinspektoren beriefen sich in dieser Frage auf ös- terreichisches Recht. Diese Praxis wurde auch beibehal- ten, als Liechtenstein 1910 die betriebliche Krankenversi- cherung durch die neue Gewerbeordnung gesetzlich re- gelte. Bei der Beurteilung der in der Folge neu verfassten Statuten der Krankenkasse der Firma Rosenthal merkte der amtierende Gewerbeinspektor Franz Eberl 
an: «Im Übrigen können die Satzungen als mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklange stehend bezeichnet werden. In Österreich kann durch das Kassenstatut dem Betriebsunter- nehmer oder einem Vertreter desselben der Vorsitz im Vor- stande und in der Generalversammlung übertragen werden, die Rechnungs- und Kassenführung ist unter Verantwortlich- keit und auf Kosten des Unternehmers durch einen von diesem zu bestellenden Rechnungs- und Kassenführer zu besorgen. Demnach ist die Fassung des § 11a in Österreich zulässig.»67 Damit berief sich der Gewerbeinspektor trotz der ge- setzlichen Regelung in der neuen Gewerbeordnung bei Unklarheiten weiterhin auf österreichisches Recht. In den Gewerbeinspektionsberichten von 1909 kritisierte Gewerbeinspektor Hubert Stipperger die veralteten Sta- tuten der bestehenden Fabrikkrankenkassen. Stipperger Kapitel_1_Vogt.indd   1726.07.11   13:44
	        

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