Volltext: Jahrbuch (2011) (110)

13 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 110, 201125 
 Quaderer 19941, S. 55. 26 
 Vgl. Vogt 1990, S. 184 ff. 27 
 Ebenda, S. 176 ff. 28 
 Vgl. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt (im Folgenden: LGBl.) 1869, Nr. 10: Armengesetz vom 20. Oktober 1869, sowie LGBl. 1874: Sanitätsgesetz vom 8. Oktober 1874. 29  Vgl. den Artikel «Versicherung» im HLFL. 30  LILA RE 1870/515: Rosenthal, mechanische Weberei Genehmi- gung der Statuten der Unterstützungskasse. 31  Zum Zollvertrag mit Österreich siehe Ospelt 1972, S. 367 ff.; Geiger 1970, S. 186 ff. 32  Ospelt 1972, S. 262; für einen kurzen Überblick zur Industrialisie- rung vgl. auch Quaderer 19941, S. 255 ff. 33  Vgl. Ospelt 1972, S. 265 f. 34  Ebenda, S. 266 f. Ein kurzer Überblick findet sich auch bei Geiger 1970, S. 314 f. 35  Ospelt 1972, S. 268 f. 36  Zu den Beschäftigtenzahlen in der liechtensteinischen Textilin- dustrie siehe die tabellarische Zusammenstellung bei Ospelt 1972, Anhang Nr. 67, S. 214. 37  Neben der Textilindustrie konnten sich im 19. Jahrhundert keine grösseren Industriebetriebe durchsetzen, obwohl es zu verschie- denen Gründungen kam. Vgl. Ospelt 1972, S. 277 ff. 38  LGBl. 1864, Nr. 2: Gesetz vom 7. März 1864 betreffend die Benüt- zung der Gewässer im Fürstentum Liechtenstein. 39  LGBl. 1865, Nr. 9: Gewerbeordnung vom 16. Oktober 1865. 40  Zur liberalen österreichischen Gewerbeordnung von 1859 vgl. Hofmeister 1981, S. 474 ff. 41  LGBl. 1866, Nr. 1: Provisorisches Steuergesetz vom 20. Oktober 1865. 42  Ospelt 1972, S. 265, Fussnote. 43  Vgl. Geiger 1970, S. 331. 44  In Österreich waren Gewerbeinspektoren zwei Jahre zuvor per Gesetz vom 17. Juni 1883 eingesetzt worden; vgl. Regierungs- gesetzblatt (im Folgenden: RGBl.) 1883, Nr. 117; siehe ebenso: Hofmeister 1981, S. 475. Zur Vereinbarung bezüglich der Ausdeh- nung der Tätigkeit der österreichischen Gewerbeinspektoren auf Liechtenstein vgl. Sammlung Rechtsvorschriften (im Folgenden: SgRV) 1885/7: Zuschrift Nr. 40 betreffend Gewerbeinspektion; siehe auch Ospelt 1972, S. 288 
f. 
zeichnet von häufigen Besitzerwechseln und Konkursen. Eine gewisse Stabilität in der sich etablierenden Textil- industrie wurde erst gut zehn Jahre später erreicht. 1870 engagierte sich die österreichische «k. k. privilegierte Spinnerei Rankweil» in Vaduz und wurde in Liechten- stein als «Rosenthal’sche Fabrik» zu einer festen Grösse in der Textilindustrie.35 Als zweite feste Grösse bet- rat die Glarner Textilfirma «Enderlin und Jenny» 1869 liechtensteinisches Terrain. Sie ersteigerte die Liegen- schaft der nach einem Brand 1866 in Konkurs getretene «Kirchthaler und Dürst, mechanischen Baumwollwebe- rei in Triesen» und baute innert kurzer Zeit einen Be- trieb von beachtlicher Grösse auf, der bereits wenige Jahre später 125 Arbeiter, zumeist Frauen, beschäftigte.36 Mit der Errichtung einer Spinnerei ab 1882 im Vaduzer Ebenholz, ebenfalls durch die genannte Glarner Textil- firma, waren jene drei Betriebe, welche die Industrie- geschichte bis zum Ersten Weltkrieg prägen sollten, in Liechtenstein etabliert.37 Noch fehlten dem Land aller- dings viele gesetzliche Bestimmungen, welche ab den 1860er Jahren langsam erarbeitet wurden. So wurden 1864 die Nutzungsrechte für Wasserläufe neu geregelt,38 was insbesondere im Hinblick auf die Energiegewinnung der aufkommenden Industrie von Bedeutung war. Ein Jahr später folgte mit der Gewerbeordnung vom 16. Ok- tober 186539 eine erste, in Anlehnung an ihr österreichi- sches Pendant von 1859,40 sehr liberal gehaltene Regle- mentierung des Arbeitsrechts und nur vier Tage später das «provisorische Steuergesetz vom 20. Oktober»,41 wo- mit erstmals eine Unternehmensbesteuerung eingeführt wurde. Die im Vergleich zum benachbarten Ausland sehr tiefen Steuern waren ein weiterer Standortvorteil für das noch industriell noch wenig entwickelte Land. Selbst nach einer Anhebung der Steuern für die Textilin- dustrie 1879 und einer Neuregelung der Fabrikenbesteu- erung 1887, in der die Textilfabriken 10 bis 15 Prozent der Reingewinne als Steuern abliefern mussten, blieben die Steuerraten in Liechtenstein konkurrenzlos niedrig. Im Vergleich zu einer Ansiedlung in Vorarlberg hatten sie nur rund einen Drittel der dort fälligen Steuern zu entrichten.42 
Mit den angesprochenen gesetzlichen Rege- lungen konnte in Liechtenstein innerhalb weniger Jahre eine beachtliche Anzahl an Neuerungen eingeführt wer- den. Dabei erlaubte die Übernahme österreichischer Re- gelungen zwar eine schnelle und im Austausch mit dem grossen Nachbarn unproblematische Gesetzgebung. Da-bei 
problematisch war, dass die Gesetze zumeist reine Übernahmen der österreichischen Gesetze darstellten und somit kaum auf spezifisch liechtensteinische Ver- hältnisse und Probleme eingingen.43 Infolge einer Vereinbarung mit Österreich übernahm das österreichische Gewerbeinspektorat 1885 die Kon- trolle und Aufsicht über die liechtensteinischen Ge- werbe- und Industriebetriebe.44 Ab 1886 war der jewei- lige Tiroler und Vorarlberger Gewerbeinspektor auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zuständig. Durch dieses neue Kontrollorgan kam es zu einer merk- lichen Verbesserung der sanitären Zustände und der Einhaltung der ohnehin lockeren gesetzlichen Bestim- Kapitel_1_Vogt.indd   1326.07.11   13:44
	        

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