REGELUNG DES BÜRGERVERMÖGENS
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Regelung entspricht Vereinbarung von 2004
Die von der Regelungskommission des Landes getrof-
fene Regelung entspricht im Wesentlichen der Verein-
barung, über die im Frühjahr 2004 in einer Gemeinde-
ınd Bürgerabstimmung gegensätzlich entschieden
wurde. Demnach wird ein Grossteil des bisherigen
Bürgervermögens Eigentum der Bürgergenossen-
schaft. Dieses Eigentum (ca. 5,4 km?) umfasst zur
Hauptsache die traditionellen Eigentumskategorien
des Bürgervermögens, nämlich Wald und landwirt-
schaftlich genutzte Flächen im Tal. Viele Liegenschaf
ten aus Bürgervermögen, die für die Erschliessung
und Versorgung der Gemeinde von Bedeutung sind,
oder verschiedenen öffentlichen Interessen dienen,
fallen entschädigungslios ins Eigentum der politi-
schen Gemeinde.
Verpachtung Landwirtschaftsboden, Waldbewirt-
schaftung, Losholz
Während die Verpachtung der landwirtschaftlichen
Grundstücke durch die Bürgergenossenschaft vorge:
nommen wird, erfolgt die Bewirtschaftung des Wal-
des und der Deponie im Rain durch die Gemeinde,
solange die Bürgergenossenschaft dies nicht selbst
übernehmen möchte. Den Mitgliedern der Bürgerge-
nossenschaft steht der Holzbezug (Losholz) zu den
bisherigen Bedingungen zu.
Entscheidung der Regelungskommission
Auszug aus der Entscheidung der Regelungskommis-
sion vom 23. März 2009 im Wortlaut.
Nachstehend sei die von der Regelungskommission
des Fürstentums Liechtenstein im Regelungsverfah
ren am 23. März 2009 getroffene materielle Entschei-
dung im Wortlaut wiedergegeben:
«I. Über Antrag des Regelungsausschusses der Ge-
meinde Vaduz wird die zwischen der politischen Ge-
meinde Vaduz und dem von der Bürgerversammlung
der Gemeinde Vaduz gestellten Ausschuss einver-
nehmlich getroffene Vereinbarung über die Auftei-
lung von Bürgerboden zur Bildung einer Bürgerge-
nossenschaft vom 18.02./16.03.2004 — einschliesslich
nachfolgend angeführter Spezialvereinbarungen
genehmigt und werden der Bürgergenossenschaft
gemäss dieser Vereinbarung — unter Berücksichti-
gung der neuen Grundstücksbezeichnungen und des
vom Gemeinderat in der Sitzung am 13.11.2007 ge-
1ehmigten Grundstückstauschs - nachfolgend ange-
führte, in dem dieser Entscheidung als integrierender
3estandteil beigeschlossenen Plan vom Februar 2009
Bürgerboden Vaduz; [siehe Seiten 12/13] farblich dar-
gestellten Grundstückparzellen (mit einer Gesamtflä-
che von 5’389’329 m?) zugeteilt:
Bescheidene Abgeltung für Zuweisung von Bürger-
vermögen an die Gemeinde
Die Übernahme der Waldbewirtschaftung durch die
Gemeinde, die Bezahlung der Schuldverschreibung
der Einwohnergemeinde Vaduz zu Gunsten der Bür-
gergemeinde vom 14. Januar 1936 im Betrag von CHF
18’450.- und zusätzlich einer Pauschale von CHF
500’000.- an die Bürgergenossenschaft sind als be
scheidene Abgeltung dafür zu werten, dass im Zuge
der Regelung zahlreiche Liegenschaften der alten Bür-
gergemeinde an die politische Gemeinde übergegan-
gen sind. Der Gesamtschätzwert dieses ehemaligen
Bürgerbodens liegt weit über den von der Gemeinde
an die Bürgergenossenschaft zu entrichtenden Zah-
‘ungen.