Volltext: Bürgergenossenschaft Vaduz

REGELUNG DES BÜRGERVERMÖGENS 
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Regelung entspricht Vereinbarung von 2004 
Die von der Regelungskommission des Landes getrof- 
fene Regelung entspricht im Wesentlichen der Verein- 
barung, über die im Frühjahr 2004 in einer Gemeinde- 
ınd Bürgerabstimmung gegensätzlich entschieden 
wurde. Demnach wird ein Grossteil des bisherigen 
Bürgervermögens Eigentum der Bürgergenossen- 
schaft. Dieses Eigentum (ca. 5,4 km?) umfasst zur 
Hauptsache die traditionellen Eigentumskategorien 
des Bürgervermögens, nämlich Wald und landwirt- 
schaftlich genutzte Flächen im Tal. Viele Liegenschaf 
ten aus Bürgervermögen, die für die Erschliessung 
und Versorgung der Gemeinde von Bedeutung sind, 
oder verschiedenen öffentlichen Interessen dienen, 
fallen entschädigungslios ins Eigentum der politi- 
schen Gemeinde. 
Verpachtung Landwirtschaftsboden, Waldbewirt- 
schaftung, Losholz 
Während die Verpachtung der landwirtschaftlichen 
Grundstücke durch die Bürgergenossenschaft vorge: 
nommen wird, erfolgt die Bewirtschaftung des Wal- 
des und der Deponie im Rain durch die Gemeinde, 
solange die Bürgergenossenschaft dies nicht selbst 
übernehmen möchte. Den Mitgliedern der Bürgerge- 
nossenschaft steht der Holzbezug (Losholz) zu den 
bisherigen Bedingungen zu. 
Entscheidung der Regelungskommission 
Auszug aus der Entscheidung der Regelungskommis- 
sion vom 23. März 2009 im Wortlaut. 
Nachstehend sei die von der Regelungskommission 
des Fürstentums Liechtenstein im Regelungsverfah 
ren am 23. März 2009 getroffene materielle Entschei- 
dung im Wortlaut wiedergegeben: 
«I. Über Antrag des Regelungsausschusses der Ge- 
meinde Vaduz wird die zwischen der politischen Ge- 
meinde Vaduz und dem von der Bürgerversammlung 
der Gemeinde Vaduz gestellten Ausschuss einver- 
nehmlich getroffene Vereinbarung über die Auftei- 
lung von Bürgerboden zur Bildung einer Bürgerge- 
nossenschaft vom 18.02./16.03.2004 — einschliesslich 
nachfolgend angeführter Spezialvereinbarungen 
genehmigt und werden der Bürgergenossenschaft 
gemäss dieser Vereinbarung — unter Berücksichti- 
gung der neuen Grundstücksbezeichnungen und des 
vom Gemeinderat in der Sitzung am 13.11.2007 ge- 
1ehmigten Grundstückstauschs - nachfolgend ange- 
führte, in dem dieser Entscheidung als integrierender 
3estandteil beigeschlossenen Plan vom Februar 2009 
Bürgerboden Vaduz; [siehe Seiten 12/13] farblich dar- 
gestellten Grundstückparzellen (mit einer Gesamtflä- 
che von 5’389’329 m?) zugeteilt: 
Bescheidene Abgeltung für Zuweisung von Bürger- 
vermögen an die Gemeinde 
Die Übernahme der Waldbewirtschaftung durch die 
Gemeinde, die Bezahlung der Schuldverschreibung 
der Einwohnergemeinde Vaduz zu Gunsten der Bür- 
gergemeinde vom 14. Januar 1936 im Betrag von CHF 
18’450.- und zusätzlich einer Pauschale von CHF 
500’000.- an die Bürgergenossenschaft sind als be 
scheidene Abgeltung dafür zu werten, dass im Zuge 
der Regelung zahlreiche Liegenschaften der alten Bür- 
gergemeinde an die politische Gemeinde übergegan- 
gen sind. Der Gesamtschätzwert dieses ehemaligen 
Bürgerbodens liegt weit über den von der Gemeinde 
an die Bürgergenossenschaft zu entrichtenden Zah- 
‘ungen.
	        

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