Volltext: Bürgergenossenschaft Vaduz

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an den nach bisherigem Gemeinderecht, nach alten 
überkommenen Rechten, Übungen und Statuten ge- 
nutzten Liegenschaften» (Art. 19 Gesetz vom 20. März 
1996 über die Bürgergenossenschaften, LGBl.1996, Nr. 
77) erzielt. Es liegt jetzt an der Bürgerversammlung 
vom 30. August 2010 mit ihrem Eintreten auf die vor 
geschlagenen Traktanden, mit der Verabschiedung 
von Statuten und der Bestellung der gesetzlich vorge- 
sehenen Organe den Gründungsakt für die Bürgerge 
nossenschaft Vaduz zu setzen. 
Gründung eine einmalige Chance 
Die Gründung ist eine einmalige Chance. Ein Verzicht 
auf die Gründung wäre ein endgültiger unumkehrba- 
rer Entscheid. Ein Ja zur Gründung hingegen führt zu- 
nächst in eine Versuchsphase und hält künftige Opti- 
onen offen. Bleiben die in die Bürgergenossenschaft 
gehegten Hoffnungen unerfüllt, könnte diese nach 
Abwägung aller Argumente jederzeit ihre Auflösung 
beschliessen und ihre Vermögenswerte mit denjeni 
gen der politischen Gemeinde vereinigen.
	        

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