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an den nach bisherigem Gemeinderecht, nach alten
überkommenen Rechten, Übungen und Statuten ge-
nutzten Liegenschaften» (Art. 19 Gesetz vom 20. März
1996 über die Bürgergenossenschaften, LGBl.1996, Nr.
77) erzielt. Es liegt jetzt an der Bürgerversammlung
vom 30. August 2010 mit ihrem Eintreten auf die vor
geschlagenen Traktanden, mit der Verabschiedung
von Statuten und der Bestellung der gesetzlich vorge-
sehenen Organe den Gründungsakt für die Bürgerge
nossenschaft Vaduz zu setzen.
Gründung eine einmalige Chance
Die Gründung ist eine einmalige Chance. Ein Verzicht
auf die Gründung wäre ein endgültiger unumkehrba-
rer Entscheid. Ein Ja zur Gründung hingegen führt zu-
nächst in eine Versuchsphase und hält künftige Opti-
onen offen. Bleiben die in die Bürgergenossenschaft
gehegten Hoffnungen unerfüllt, könnte diese nach
Abwägung aller Argumente jederzeit ihre Auflösung
beschliessen und ihre Vermögenswerte mit denjeni
gen der politischen Gemeinde vereinigen.