DAS WICHTIGSTE ZUR BÜRGERVERSAMMLUNG
Ablauf und Traktanden
Einleitung Regelungsverfahren, Bestellung Rege-
lungsausschuss
Am 24./26. April 1998 entschied sich die Bürgerge
meinde Vaduz für die Einleitung eines Regelungsver
fahrens gemäss dem Gesetz über die Bürgergenos
senschaften (1996). Gleichzeitig bestellte sie einen
Regelungsausschuss. Dieser erarbeitete eine Vermö
gensregelung als mögliche Basis für die Bildung einer
Bürgergenossenschaft.
Verhandlungen, Vereinbarung 2004
In der Folge kam es zu langwierigen Verhandlungen
zwischen dem Gemeinderat und dem Regelungs-
ausschuss, in die auch die Regelungskommission des
Landes einbezogen wurde. Im Frühjahr 2004 wurde
schliesslich Einvernehmen erzielt und eine Vereinba-
rung über die Aufteilung von Bürgerboden getroffen.
Gegensätzliche Abstimmungsergebnisse,
Gerichtliche Auseinandersetzung
Am 2./4. April 2004 stimmte die Bürgerversammlung
der getroffenen Vereinbarung zu, die Gemeindever-
sammlung hingegen lehnte sie ab. Darauf stellte deı
Regelungsausschuss bei der Regelungskommissior
den Antrag, die einvernehmlich getroffene Regelung
zu bewilligen. Der Gemeinderat von Vaduz stellte
sich gegen die Bildung einer Bürgergenossenschaft
Es folgte erneut eine mehrjährige gerichtliche Aus-
einandersetzung und in deren Verlauf ergingen Ent:
scheidungen der Regelungskommission des Landes
des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsge
richtshofes. Am Ende stand die grundsätzliche Kom-
petenz der Regelungskommission zu einer autoritati-
ven Entscheidung fest.
Endgültige Entscheidung der Regelungskommis-
sion 2009
Gestützt auf die so erfolgte rechtliche Klärung, hat
die Regelungskommission des Landes am 23. März
2009 mit geringfügigen Anpassungen die Vereinba-
rung von 2004 über die Aufteilung von Bürgerboden
zur Bildung einer Bürgergenossenschaft genehmigt
und damit das 1998 eingeleitete Regelungsverfahren
abgeschlossen.
Vorbereitung Bürgerversammlung und
Gründung
Seither hat sich der Regelungsausschuss eingehend
mit dem Ergebnis der langjährigen rechtlichen Ausei-
nandersetzung befasst und die nötigen Vorbereitun-
gen für die Einberufung einer Bürgerversammlung
getroffen. Der Regelungsausschuss ist einhellig zum
Schluss gekommen, dass die Bürgergenossenschaft
auf der geschaffenen Basis gegründet werden soll
Er hat deshalb einen Statutenentwurf ausgearbeitet
und Wahlvorschläge zur Bestellung der Organe vorbe-
reitet.
Keine kurzfristigen Renditeüberlegungen
Das im Laufe der Jahrhunderte erarbeitete und erwor-
bene Bürgervermögen zu sichern, ist einzig einer Bür-
gergenossenschaft möglich. Seit wenigen Jahrzehn-
ten gilt zwar der Grossteil der Bürgerböden (Wald,
Landwirtschaftsboden) als wirtschaftlich unattraktiv,
doch früher war das völlig anders. Und auch in Zu-
kunft dürfte die Urproduktion wieder an wirtschaft-
licher Bedeutung gewinnen. Der Entscheid über eine
Bürgergenossenschaft sollte deshalb nicht von kurz:
fristigen Renditeüberlegungen beeinflusst sein.
Bindung an Heimatgemeinde
Bis anhin war über das Gemeindebürgerrecht und
den Bürgernutzen eine besondere Bindung an den
Boden der Heimatgemeinde gegeben. In der «neuen»
politischen Gemeinde ist dies nicht mehr der Fall. Sie
kennt im Wesentlichen nur noch politische Mitwir-
kungsrechte, wie sie auf Landesebene durch das Lan-
desbürgerrecht bestehen. Die ursprüngliche Gemein-
de, wie sie bisher gesehen und verstanden wurde,
kann nur in der Bürgergenossenschaft fortleben. Sie
bietet ihren Mitgliedern nach wie vor einen Bezug auf
der dörflichen Ebene mit eigener Qualität.
Gründungsakt an der Bürgerversammlung vom
30. August 2010
Der Regelungsausschuss hat seinen Auftrag gemäss
Gesetz und Beschluss der Bürgerversammlung vom
April 1998 erfüllt. Er hat in ihrer Vertretung eine «Re-
gelung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse