Volltext: Bürgergenossenschaft Vaduz

DAS WICHTIGSTE ZUR BÜRGERVERSAMMLUNG 
Ablauf und Traktanden 
Einleitung Regelungsverfahren, Bestellung Rege- 
lungsausschuss 
Am 24./26. April 1998 entschied sich die Bürgerge 
meinde Vaduz für die Einleitung eines Regelungsver 
fahrens gemäss dem Gesetz über die Bürgergenos 
senschaften (1996). Gleichzeitig bestellte sie einen 
Regelungsausschuss. Dieser erarbeitete eine Vermö 
gensregelung als mögliche Basis für die Bildung einer 
Bürgergenossenschaft. 
Verhandlungen, Vereinbarung 2004 
In der Folge kam es zu langwierigen Verhandlungen 
zwischen dem Gemeinderat und dem Regelungs- 
ausschuss, in die auch die Regelungskommission des 
Landes einbezogen wurde. Im Frühjahr 2004 wurde 
schliesslich Einvernehmen erzielt und eine Vereinba- 
rung über die Aufteilung von Bürgerboden getroffen. 
Gegensätzliche Abstimmungsergebnisse, 
Gerichtliche Auseinandersetzung 
Am 2./4. April 2004 stimmte die Bürgerversammlung 
der getroffenen Vereinbarung zu, die Gemeindever- 
sammlung hingegen lehnte sie ab. Darauf stellte deı 
Regelungsausschuss bei der Regelungskommissior 
den Antrag, die einvernehmlich getroffene Regelung 
zu bewilligen. Der Gemeinderat von Vaduz stellte 
sich gegen die Bildung einer Bürgergenossenschaft 
Es folgte erneut eine mehrjährige gerichtliche Aus- 
einandersetzung und in deren Verlauf ergingen Ent: 
scheidungen der Regelungskommission des Landes 
des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsge 
richtshofes. Am Ende stand die grundsätzliche Kom- 
petenz der Regelungskommission zu einer autoritati- 
ven Entscheidung fest. 
Endgültige Entscheidung der Regelungskommis- 
sion 2009 
Gestützt auf die so erfolgte rechtliche Klärung, hat 
die Regelungskommission des Landes am 23. März 
2009 mit geringfügigen Anpassungen die Vereinba- 
rung von 2004 über die Aufteilung von Bürgerboden 
zur Bildung einer Bürgergenossenschaft genehmigt 
und damit das 1998 eingeleitete Regelungsverfahren 
abgeschlossen. 
Vorbereitung Bürgerversammlung und 
Gründung 
Seither hat sich der Regelungsausschuss eingehend 
mit dem Ergebnis der langjährigen rechtlichen Ausei- 
nandersetzung befasst und die nötigen Vorbereitun- 
gen für die Einberufung einer Bürgerversammlung 
getroffen. Der Regelungsausschuss ist einhellig zum 
Schluss gekommen, dass die Bürgergenossenschaft 
auf der geschaffenen Basis gegründet werden soll 
Er hat deshalb einen Statutenentwurf ausgearbeitet 
und Wahlvorschläge zur Bestellung der Organe vorbe- 
reitet. 
Keine kurzfristigen Renditeüberlegungen 
Das im Laufe der Jahrhunderte erarbeitete und erwor- 
bene Bürgervermögen zu sichern, ist einzig einer Bür- 
gergenossenschaft möglich. Seit wenigen Jahrzehn- 
ten gilt zwar der Grossteil der Bürgerböden (Wald, 
Landwirtschaftsboden) als wirtschaftlich unattraktiv, 
doch früher war das völlig anders. Und auch in Zu- 
kunft dürfte die Urproduktion wieder an wirtschaft- 
licher Bedeutung gewinnen. Der Entscheid über eine 
Bürgergenossenschaft sollte deshalb nicht von kurz: 
fristigen Renditeüberlegungen beeinflusst sein. 
Bindung an Heimatgemeinde 
Bis anhin war über das Gemeindebürgerrecht und 
den Bürgernutzen eine besondere Bindung an den 
Boden der Heimatgemeinde gegeben. In der «neuen» 
politischen Gemeinde ist dies nicht mehr der Fall. Sie 
kennt im Wesentlichen nur noch politische Mitwir- 
kungsrechte, wie sie auf Landesebene durch das Lan- 
desbürgerrecht bestehen. Die ursprüngliche Gemein- 
de, wie sie bisher gesehen und verstanden wurde, 
kann nur in der Bürgergenossenschaft fortleben. Sie 
bietet ihren Mitgliedern nach wie vor einen Bezug auf 
der dörflichen Ebene mit eigener Qualität. 
Gründungsakt an der Bürgerversammlung vom 
30. August 2010 
Der Regelungsausschuss hat seinen Auftrag gemäss 
Gesetz und Beschluss der Bürgerversammlung vom 
April 1998 erfüllt. Er hat in ihrer Vertretung eine «Re- 
gelung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse
	        

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