Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

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Direktdemokratische Einrichtungen Tabelle 7: Die traditionellen direktdemokratischen Instrumente in Liechtenstein Art IIFR BR BR OR IIQuelle: Marxer (i.Vorb). Legende: I = Initiative; FR = Fakultatives Referendum; BR = Behördenreferendum (Landtagsbegehren); OR = Obligatorisches Referendum; SB = Sammelbegehren; GB = Gemeindebegehren; LB = 
Landtagsbegehren. 
Inhalt Verfassungsänderung Gesetzesänderung Vorbehalt: Übereinstimmung mit Ver- fassung und bestehenden Staatsverträgen Evtl. Gegenvorschlag des Landtages Vetorecht des Fürsten Verfassungsänderung Gesetzesänderung Verfassungsvorlage Gesetzesvorlage Finanzbeschluss Staatsvertrag (seit 1992) Verfassungsvorlage Gesetzesvorlage Staatsvertrag Finanzbeschluss Vorbehalt: Dringliche Landtags - beschlüsse ausgenommen Zu erlassende Gesetzesbestimmungen Erhöhung der Steuersätze auf mehr als das Anderthalbfache des abgelaufenen Finanzjahres Landtagseinberufung LandtagsauflösungUrheber 
SB GB SB GB SB GB LB LB OR SB GB SB GB 
Instrument Gesetzliche Grundlage Volksinitiative zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen Art. 64 Abs. 3 LV ...in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (formulierte Initiative) Art. 80 Abs. 2 und Art. 82 VRG Volksinitiative zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen Art. 64 LV ... in der Form einer einfachen An regung (einfache Initiative) Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 VRG Volksabstimmung (Referendum) Art. 66/66bis LV Volksabstimmung auf Beschluss des Landtages Art. 66/66bis LV Volksabstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlas- sendes Gesetz (Konsultativabstim- mung) Art. 66 Abs. 3 LV Erhöhung der Steuersätze Art. 51 Abs. 2 Steuergesetz (LGBl. 1961 Nr. 7) Landtagseinberufung Art. 48 Abs. 2 LV Landtagsauflösung Art. 48 Abs. 3 LV
	        

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