Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

derspiegelt aber grundsätzlich die dualistische Konstruktion der Verfas- sung. Die monarchisch-demokratische Mischverfassung verlangt einen Konsens zwischen Fürst und Volk beziehungsweise dessen Repräsen- tanten im Landtag. Ein Gesetz benötigt die doppelte Zustimmung von Landtag (oder alternativ dem Volk in einer Volksabstimmung) und dem Landesfürsten (durch dessen Sanktion des Gesetzes). Demzufolge tritt der Fürst mit dem Sanktionsrecht erst am Ende des Verfahrens in Ak- tion, falls der Landtag oder das Volk eine Vorlage angenommen haben. Lehnt das Volk dagegen eine Vorlage ab, sei dies aufgrund eines Refe- rendums oder einer Abstimmung auf Beschluss des Landtages (Behör- denreferendum), ist sie gescheitert und die Sanktion des Landesfürsten erübrigt sich. Nachdem das Sanktionsrecht des Fürsten bereits als erheblicher Mangel in der liechtensteinischen Demokratie und als grundsätzliche Schwächung der direktdemokratischen Volksrechte angesehen werden muss, hat die Verfassungsabstimmung noch zwei weitere fragwürdige Aspekte aufgeworfen. Erstens gab es eine Kontroverse, ob der Fürst – obwohl nicht «Volk» – legitimiert sei, selbst eine Volksinitiative zu er- greifen. Und zweitens ist die Zulässigkeit einer aktiven Kampagnenfüh- rung durch ein Staatsoberhaupt im Rahmen von Volksabstimmungen umstritten. Dies betraf nicht nur das Engagement des Fürsten für die eigene Initiative, sondern auch die Negativkampagne gegen die gegneri- sche Initiative. Die Instrumente der direkten Demokratie Die direkte Demokratie in Liechtenstein weist mehr Parallelen mit man- chen kantonalen Regelungen in der Schweiz als mit den Regelungen des Schweizer Bundesstaats auf. Die wichtigsten Instrumente auf Bundes- ebene sind in der Schweiz das obligatorische Referendum bei Verfas- sungsänderungen und bedeutenden Staatsverträgen, das fakultative Re- ferendum zu Gesetzesbeschlüssen des Bundes und Staatsverträgen sowie die Volksinitiative auf Verfassungsstufe. In Liechtenstein sind die direkt- demokratischen Instrumente insgesamt breiter ausgefächert, wobei al- lerdings bis 2003 ein Abstimmungsobligatorium nur in einem speziellen Fall, nämlich bei massiven Steuererhöhungen, gesetzlich normiert war, allerdings ohne bisher eine Volksabstimmung ausgelöst zu haben.91 
Direktdemokratische Einrichtungen
	        

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