Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

3.3Direktdemokratische Einrichtungen Liechtenstein weist ein im internationalen Vergleich stark ausgebautes Instrumentarium der direkten Demokratie auf. Unter direkter Demo- kratie werden dabei Beteiligungsformen des Volkes beziehungsweise der Stimmberechtigten verstanden, welche grundsätzlich zu einer Stärkung der Bürgerschaft beitragen und sich auf Sachentscheide – im Unterschied zu Wahlen oder zu Personalentscheiden – beziehen.38 Das Initiative & Referendum Institute Europe (IRI Europe) hat 32 europäische Staaten hinsichtlich der direkten Demokratie untersucht und in einem «Country Index» der direkten Demokratie in sechs Grup- pen rangiert: Die Avantgarde (I), die Demokraten (II), die Vorsichtigen (III), die Ängstlichen (IV), die Hoffnungslosen (V) und die Schlusslich- ter (VI). Diese sechs Gruppen («sets») wurden schliesslich noch in eine A- und eine B-Klasse unterteilt. Liechtenstein wurde im Ranking von 2002 gemeinsam mit der Schweiz in der Topklasse der Kategorie 1B ge- führt und gehörte damit als einer von zwei Staaten der Welt zur Gruppe der Avantgarde. Zwei Jahre später erfolgte allerdings eine Rückstufung wegen der Verfassungsabstimmung von 2003. Im Ranking von 2004 er- folgte die Einteilung der Länder in sieben Kategorien, wobei einzig die Schweiz der Kategorie 1 (Radikaldemokraten) zugeordnet wurde, wäh- rend Liechtenstein der Kategorie 2 (Progressive) zugeteilt wurde, ge- meinsam mit Dänemark, Irland, Slowenien, Slowakei, Niederlande, Ita- lien und Litauen, in einer weiteren Zusammenstellung aus dem gleichen Jahr rutschte Liechtenstein weiter in die Kategorie 3 (Vorsichtige) ab, nunmehr auf der gleichen Ebene mit Ländern wie u. a. Luxemburg, Frankreich oder Österreich, in denen die direkte Demokratie keine we- sentliche Rolle spielt (IRI 2002; Kaufmann / Waters 2004; IRI 2004). Die Verfassungsabstimmung hatte in Erinnerung gerufen, dass der Landesfürst mit dem Vetorecht in der Gesetzgebung ausgestattet ist, was es ihm auch ermöglicht, das basisdemokratische Potenzial der Volksini- tiative zu schmälern. Das Vetorecht des Fürsten stellt tatsächlich eine gravierende Einschränkung der Entscheidungsgewalt des Volkes dar, wi- 90Rahmenbedingungen 
öffentlicher Kommunikation in Liechtenstein 38In Anlehnung an IRI 2007, 233. Lettland, das nicht in die Wertung genommen wurde, würde ebenfalls in Kategorie 2 gehören. Detaillierte Ausführungen zu Defi- nitionen und einem drohenden Begriffswirrwar bei Marxer (i.Vorb.).
	        

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