Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

den Landtag mit dem Entlassungs- und Auflösungsrecht disziplinie - ren kann um, falls das notwendig wird, mit Notverordnung selbst zu re- gieren. Die demokratische Seite der dualistischen Verfassung drückt sich im parlamentarischen Repräsentativsystem und direktdemokratischen Rechten aus. Der 25-köpfige Landtag (Parlament) wird vom Volk in zwei Wahlkreisen – Oberland und Unterland – gewählt. Es handelt sich um ein Ein-Kammer-Parlament. Zu den Befugnissen des Landtages ge- hören die für Parlamente üblichen Hauptaufgaben in der Gesetzgebung und der Genehmigung von staatlichen Ausgaben. Bezüglich der Regie- rungsbildung kommt dem Landtag das Vorschlagsrecht zu, während der Landesfürst wie erwähnt die Regierung ernennt. Die direktdemokratischen Volksrechte sind in Liechtenstein gut ausgebaut. Im Gegensatz zur Schweiz, dem Vorzeigefall der direkten Demokratie, basieren die direkten Volksrechte in Liechtenstein aller- dings nicht auf der Idee der Volkssouveränität. Sie sind vielmehr ein - gebettet in das monarchisch-parlamentarische System und können als Ergänzung zu dieser prägenden Systemkomponente gesehen werden. (Marxer / Pállinger 2007) Dies zeigt sich unter anderem im relativ zu- rückhaltenden Gebrauch der direktdemokratischen Rechte – im langjäh- rigen Durchschnitt etwa eine landesweite Volksabstimmung pro Jahr. Auf die Instrumente der direkten Demokratie in Liechtenstein und de- ren Einsatz wird im nächsten Kapitel genauer eingegangen. Wie das Mediensystem weist auch das Parteiensystem Liechten- steins eine geringe Vielfalt auf (vgl. Marxer 2006a). Im Landtag haben derzeit, wie auch zur Zeit der Verfassungsabstimmung 2003, alle drei existierenden Parteien Einsitz. Die Stimmenanteile bei den Landtags- wahlen und die Sitze im Landtag können der nachstehenden Tabelle ent- nommen werden. Die Mehrheitsverhältnisse sind zwischen der Fort- schrittlichen Bürgerpartei (FBP) und der Vaterländischen Union (VU) traditionellerweise relativ knapp. Besonders seit den 1970er Jahren wechselte die Mehrheit öfters. Dabei waren die FBP und die VU bis 1993 jeweils die einzigen Landtagsparteien, ehe die FL als dritte Partei den Einzug in den Landtag schaffte (Tab. 5). Nachdem sich die beiden grossen Parteien 1938 auf die Einführung des Proporzwahlrechts und eine gemeinsame Regierungskoalition geei- nigt hatten, gab es bis 1993 überhaupt keine Opposition im Landtag. Die Regierungskoalition hielt mit wechselnder Mehrheit weiter bis ins Jahr 84Rahmenbedingungen 
öffentlicher Kommunikation in Liechtenstein
	        

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